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Artikel 1 - Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung (ElPräsBeurkG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2025 BGB § 126, § 129, § 130, § 873, § 875, § 1945, § 2249, § 2250
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 126 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Als Erklärung in schriftlicher Form gilt auch eine öffentlich beglaubigte Erklärung nach § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder eine Erklärung nach § 129 Absatz 3."
- b)
- Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
- 2.
- § 129 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Wurde eine Erklärung in einem elektronischen Dokument von dem Erklärenden mit einer notariell beglaubigten eigenhändigen elektronischen Namensunterschrift oder einem notariell beglaubigten eigenhändigen elektronischen Handzeichen versehen, so gilt sie als öffentlich beglaubigte Erklärung."
- b)
- Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
- 3.
- § 130 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:„(2) Eine Willenserklärung, die notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt wurde, wird auch wirksam, wenn dem Erklärungsempfänger eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urschrift zugeht."
- b)
- Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.
- 4.
- In § 873 Absatz 2 und § 875 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „ausgehändigt" durch die Angabe „überlassen" ersetzt.
- 5.
- Nach § 1945 Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Nachweis der Vollmacht kann auch durch beigefügte oder nachgebrachte notarielle Bescheinigung erfolgen." - 6.
- In § 2249 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§§ 6 bis 10" durch die Angabe „der §§ 6 bis 8 Absatz 1, der §§ 9, 10" ersetzt.
- 7.
- In § 2250 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „der §§ 8 bis 10" durch die Angabe „des § 8 Absatz 1, der §§ 9, 10" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ElPräsBeurkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ElPräsBeurkG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Steueränderungsgesetz 2025
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 363
Artikel 7 StÄndG 2025 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 31a Absatz 1 Satz 1 ...
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