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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2011 aufgehoben
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§ 11a - Verordnung über die Berufsausbildung zum Flexografen/zur Flexografin (FlexogrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.05.1997 BGBl. I S. 1247; aufgehoben durch § 8 V. v. 15.03.2011 BGBl. I S. 440
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-232 Berufliche Bildung
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§ 11a Aufhebung weiterer Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsordnungen für die Ausbildungsberufe Chemigraf, Galvanoplastiker und Stereotypeur sind nicht mehr anzuwenden. Auf Berufsausbildungsverhältnisse zu diesen Ausbildungsberufen, die am 1. Oktober 2000 bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

 
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