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Artikel 23 - Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (EnWRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 23 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 52) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
- „9.
- „Bilanzkreis" ein Bilanzkreis nach § 3 Nummer 21 des Energiewirtschaftsgesetzes,".
- 2.
- § 10 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anlagen von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen. Soweit bei dem Anschluss nach Satz 1 eine elektrische Anlage hinter einer Hausanschlusssicherung im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 der Niederspannungsanschlussverordnung errichtet, erweitert, geändert oder instandgehalten wird, bleiben die dafür geltenden Anforderungen an eine Eintragung in das Installateursverzeichnis eines Netzbetreibers unberührt."
- 3.
- In § 10b Absatz 4 wird die Angabe „nach § 95 Nummer 2a erlassenen Verordnung" durch die Angabe „nach § 19 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Messstellenbetriebsgesetzes erlassenen Verordnung" ersetzt.
- 4.
- In § 11a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 12" durch die Angabe „§ 3 Nummer 27" ersetzt.
- 5.
- § 21b Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 aufteilen. Erfolgt die prozentuale Aufteilung nicht ausschließlich auf die Veräußerungsformen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 4, müssen die Anlagenbetreiber die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten. Die Sätze 1 und 2 sind nicht für die Ausfallvergütung, die unentgeltliche Abnahme und den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 anzuwenden."
- 6.
- In § 21c Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 21b Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 21b Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
- 7.
- § 90 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „Anlagenbetreiber" durch die Angabe „Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 2 Nummer 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996" ersetzt.
- bb)
- Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstabe c ersetzt:
- „c)
- zu den Anforderungen an die Anerkennung von Systemen und Zertifizierungsstellen sowie zum Akkreditierungsverfahren und zu den Maßnahmen zu der Überwachung von Systemen, Zertifizierungsstellen und Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich erforderlicher Einsichts-, Probenentnahme- und Weisungsrechte sowie Auskunfts-, Herausgabe-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten, einschließlich des Rechts der zuständigen Behörde oder Zertifizierungsstellen, während der Geschäfts- oder Betriebszeit, Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten, soweit dies für die Überwachung oder Kontrolle erforderlich ist,".
- b)
- Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Aufgaben zu betrauen, die die Einhaltung der in der Rechtsverordnung nach den Nummern 1 bis 3 geregelten Anforderungen sicherstellen, insbesondere mit der näheren Bestimmung der in der Rechtsverordnung auf Grund der Nummern 1 und 2 geregelten Anforderungen sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und in Bezug auf das Akkreditierungsverfahren die Stellen, die nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beliehen oder errichtet sind, mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Nummer 3."
- 8.
- § 95 Nummer 2a wird gestrichen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17304/a334911.htm
