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Artikel 24 - Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (EnWRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 24 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel 24 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2025 KWKG 2025 § 2, § 6, § 7, § 10, § 12, § 15, § 18, § 20, § 22, § 24, § 32a, § 33, § 33a, § 34, § 35
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 10 Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen, elektronisches Verfahren". - b)
- Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 20 Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid, elektronisches Verfahren". - c)
- Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 24 Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern, Vorbescheid, elektronisches Verfahren".
- 2.
- In § 2 Nummer 22 wird die Angabe „§ 3 Nummer 17" durch die Angabe „§ 3 Nummer 38" ersetzt.
- 3.
- In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „1a" gestrichen.
- 4.
- In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- 5.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 10 Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen, elektronisches Verfahren". - b)
- In Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe „, 1a" gestrichen.
- c)
- Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:„(6) Der Antrag auf Zulassung muss elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden."
- 6.
- § 12 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Der Antrag muss vor Baubeginn der Anlage elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden."
- 7.
- Nach § 15 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:„(7) Die Mitteilungspflichten gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle müssen elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal erfüllt werden."
- 8.
- In § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird jeweils nach der Angabe „erforderlich ist" die Angabe „und das Wärmenetz bis zum Ende des vierten Jahres nach der verbindlichen Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen in Betrieb genommen worden ist" eingefügt.
- 9.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 20 Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid, elektronisches Verfahren". - b)
- Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:„(7) Der Antrag auf Zulassung muss elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden."
- 10.
- § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird durch den folgenden Doppelbuchstaben bb ersetzt:
- „bb)
- eine verbindliche Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen erfolgt ist, sofern nach Landesrecht keine Genehmigung für den Wärmespeicher erforderlich ist und der Wärmespeicher bis zum Ablauf des vierten Jahres nach der verbindlichen Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen in Betrieb genommen worden ist,".
- 11.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 24 Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern, Vorbescheid, elektronisches Verfahren". - b)
- Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:„(7) Der Antrag auf Zulassung muss elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden."
- 12.
- § 32a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- b)
- In Absatz 7 Satz 4 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- 13.
- In § 33 Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1, § 33a Absatz 4 Nummer 3 und § 34 Absatz 1 und 2 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1, Absatz 3 bis 5 Satz 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- 14.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 19 wird nach der Angabe „§ 18 Absatz 1 und 2" die Angabe „, § 22 Absatz 1 und 2" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 24 der folgende Absatz 25 eingefügt:„(25) Um die Stunden zu ermitteln, in denen der Spotmarktpreis im Sinn des § 7 Absatz 5 negativ ist, ist für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2024 bis einschließlich zu dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortätigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden. Für KWK-Anlagen, die vor dem 25. Februar 2025 den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben oder einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 8a oder § 8b erhalten haben, ist ab dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, eine Kalenderstunde dann als negativ im Sinn des § 7 Absatz 5 zu berücksichtigen, wenn das arithmetische Mittel aus den Spotmarktpreisen der Viertelstunden dieser Kalenderstunde negativ ist."
Zitierungen von Artikel 24 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 24 EnWRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnWRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2025)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
§ 32a KWKG 2025 Clearingstelle (vom 23.12.2025)
... erheben. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 24 Nummer 12 G. v. 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347 ) wurde sinngemäß in konsolidiert. ...
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