§ 41 Widerspruch gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung
Widerspricht ein Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers, der für dessen Verbindlichkeiten persönlich unbeschränkt haftet, der Verschmelzung, ist ihm in der übernehmenden oder der neuen Personenhandelsgesellschaft die Stellung eines Kommanditisten zu gewähren; das Gleiche gilt für einen Anteilsinhaber der übernehmenden Personenhandelsgesellschaft, der für deren Verbindlichkeiten persönlich unbeschränkt haftet, wenn er der Verschmelzung widerspricht.
Frühere Fassungen von § 41 UmwG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenPersonengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 60 MoPeG Änderung des Umwandlungsgesetzes (vom 30.12.2023) ... wird der Zweite Unterabschnitt. 6. § 39 wird aufgehoben. 7. Die §§ 41 bis 45 werden durch die folgenden §§ 41 und 42 ersetzt: „§ 41 ... § 39 wird aufgehoben. 7. Die §§ 41 bis 45 werden durch die folgenden §§ 41 und 42 ersetzt: „§ 41 Widerspruch gegen den Beschluss der ... 41 bis 45 werden durch die folgenden §§ 41 und 42 ersetzt: „ § 41 Widerspruch gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung Widerspricht ein ...
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