1Eine Verschmelzung auf eine Partnerschaftsgesellschaft ist nur möglich, wenn im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens alle Anteilsinhaber übertragender Rechtsträger natürliche Personen sind, die einen Freien Beruf ausüben (§
1 Abs. 1 und 2 des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes).
2§
1 Abs. 3 des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes bleibt unberührt.
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411