Erfolgt die Gewährung von Aktien an der neu gegründeten Aktiengesellschaft oder an den neu gegründeten Aktiengesellschaften (§
123 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2) im Verhältnis zur Beteiligung der Aktionäre an der übertragenden Aktiengesellschaft, so sind die §§
8 bis 12 sowie
63 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 nicht anzuwenden.
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G. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1338
Artikel 1 3. UmwGÄndG Änderung des Umwandlungsgesetzes ... mit Ausnahme des § 9 Absatz 2 und des § 62 Absatz 5" ersetzt. 10. § 143 wird wie folgt gefasst: „§ 143 Verhältniswahrende Spaltung zur ... 5" ersetzt. 10. § 143 wird wie folgt gefasst: „§ 143 Verhältniswahrende Spaltung zur Neugründung Erfolgt die Gewährung von ... § 62 Absatz 4 und 5, § 63 Absatz 2 Satz 5 bis 7, § 64 Absatz 1 sowie § 143 in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 11. Juli 2011 ...
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51