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Änderung § 37 UmwG vom 18.08.2006

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§ 37 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 37 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Inhalt des Verschmelzungsvertrags


(Text alte Fassung)

In dem Verschmelzungsvertrag muß der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag, die Satzung oder das Statut des neuen Rechtsträgers enthalten sein oder festgestellt werden.

(Text neue Fassung)

In dem Verschmelzungsvertrag muß der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag oder die Satzung des neuen Rechtsträgers enthalten sein oder festgestellt werden.