§ 84 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 84 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 14 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911 |
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(Textabschnitt unverändert) § 84 Beschluß der Generalversammlung | |
(Text alte Fassung) Der Verschmelzungsbeschluß der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Das Statut kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. | (Text neue Fassung) 1 Der Verschmelzungsbeschluß der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 2 Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. |