Sind nur Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit an der Verschmelzung beteiligt, braucht der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf die Angaben nach §
5 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und 7 nicht zu enthalten.
1Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist vor der Einberufung der obersten Vertretung, die gemäß §
13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, zum Register einzureichen.
2Das Gericht hat in der Bekanntmachung nach §
10 des
Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekanntzumachen, daß der Vertrag oder sein Entwurf beim Handelsregister eingereicht worden ist.
(1)
1Von der Einberufung der Versammlung der obersten Vertretung an, die gemäß §
13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, sind in dem Geschäftsraum des Vereins die in §
63 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zur Einsicht der Mitglieder auszulegen.
2Dazu erforderliche Zwischenbilanzen sind gemäß §
63 Absatz 2 Satz 1 bis 4 aufzustellen.
(2)
1In der Versammlung der obersten Vertretung sind die in §
63 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auszulegen.
2§
64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Der Verschmelzungsbeschluß der obersten Vertretung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 2Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
Sind nur Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit an der Verschmelzung beteiligt, findet eine gerichtliche Nachprüfung des Umtauschverhältnisses der Mitgliedschaften nicht statt.