(1) Die Ausführungsvorschriften werden im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern zu
Artikel 1 dieses Gesetzes von dem Reichsminister der Justiz, erlassen. Hierbei können ergänzende Bestimmungen getroffen, insbesondere Einschränkungen oder Erweiterungen der Erlaubnispflicht bestimmt werden.
(2) (aufgehoben)