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§ 1 - Pflegeberufebeteiligungsverordnung (PflBBetV)
§ 1 Voraussetzungen für die Anerkennung als maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Als maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene) kann eine Organisation anerkannt werden, die
- 1.
- sich nach ihrer Satzung vorrangig und nicht nur vorübergehend für die Belange der Pflegeberufe in allen pflegerelevanten Versorgungsbereichen einsetzt, insbesondere für die weitere Professionalisierung der Pflegeberufe und für eine fachlich und wissenschaftlich fundierte Qualitätsentwicklung in der Pflege, und die nicht vorrangig auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist,
- 2.
- durch ihre Mitglieder in allen Ländern repräsentiert ist,
- 3.
- in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsätzen entspricht,
- 4.
- gemäß ihrem Mitgliederkreis und ihrer Organisationsstruktur sowie ihrer Aufgabenstellung dazu geeignet ist, die in Nummer 1 genannten Belange der Pflegeberufe auf Bundesebene zu vertreten,
- 5.
- zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 bundesweit tätig gewesen ist,
- 6.
- die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis, ihre Aufgabenstellung und die Leistungsfähigkeit, auch hinsichtlich ihrer Fähigkeit, die Belange der Pflegeberufe bundesweit einzubeziehen, zu berücksichtigen, und
- 7.
- durch Offenlegung ihrer Finanzierung nachweisen kann, dass sie neutral und unabhängig arbeitet.
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Zitierungen von § 1 PflBBetV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PflBBetV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflBBetV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 PflBBetV Anerkennung weiterer maßgeblicher Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene
... auf Bundesebene durch Verwaltungsakt anerkennen, wenn die antragstellende Organisation die nach § 1 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Das Bundesministerium für Gesundheit ...
§ 4 PflBBetV Entzug der Anerkennung
... Organisation oder eine der nach § 3 anerkannten Organisationen die Voraussetzungen nach § 1 erfüllen, bittet er das Bundesministerium für Gesundheit, die betreffende Organisation ... Überprüfung, dass eine nach § 3 anerkannte Organisation die Voraussetzungen nach § 1 nicht erfüllt, stellt das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem ...
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