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§ 118a - Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 2c G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
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§ 118a Maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene, Verordnungsermächtigung
(1) 1Bei den Aufgaben nach diesem und dem Fünften Buch wirken die für die Wahrnehmung der Interessen der Pflegeberufe maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene (maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene) im Rahmen der in der jeweiligen Regelung vorgesehenen Beteiligungsform mit. 2Die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene müssen dabei die berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene, die Belange von beruflich Pflegenden vertreten, und weitere Organisationen, die Belange von beruflich Pflegenden auf Bundesebene vertreten, beteiligen.
(2) 1Ehrenamtlich Tätige, die von den auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe nach Maßgabe einer auf Grund des Absatzes 3 erlassenen Rechtsverordnung beteiligt werden, damit sie die in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Rechte dieser Organisationen wahrnehmen, haben in den in der Verordnung nach Absatz 3 geregelten Fällen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten, die ihnen durch die Entsendung entstanden sind, sowie auf den Ersatz des Verdienstausfalls. 2Das Nähere wird in der Verordnung nach Absatz 3 geregelt.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere festzulegen über
- 1.
- die Voraussetzungen für eine Anerkennung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene,
- 2.
- die anerkannten maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene,
- 3.
- das Verfahren der Beteiligung sowie
- 4.
- die Voraussetzungen, den Umfang, die Finanzierung und das Verfahren für die Erstattung von Reisekosten und des Ersatzes des Verdienstausfalls.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 371 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 118a SGB XI
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 118a SGB XI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 118a SGB XI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB XI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Pflegeberufebeteiligungsverordnung (PflBBetV)V. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 41
Zitat in folgenden Normen
Pflegeberufebeteiligungsverordnung (PflBBetV)
V. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 41
§ 1 PflBBetV Voraussetzungen für die Anerkennung als maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene
... maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene) kann eine Organisation anerkannt ...
§ 6 PflBBetV Beteiligung weiterer Körperschaften und Organisationen
... Im Rahmen der Beteiligung nach § 118a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch müssen die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
§ 64d SGB V Verpflichtende Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten (vom 01.01.2026)
... Den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches und der Bundesärztekammer ist vor Abschluss oder Änderung des Rahmenvertrags Gelegenheit ...
§ 73d SGB V Eigenverantwortliche Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung; eigenverantwortliche Verordnung häuslicher Krankenpflege durch Pflegefachpersonen, Evaluation (vom 01.01.2026)
... Den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches , der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft ist vor Abschluss des ... Jugend sowie der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches , ob und inwieweit die Vorgaben für die Erbringung von Leistungen der ärztlichen ...
§ 119b SGB V Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen (vom 01.01.2026)
... sowie den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative ...
§ 132g SGB V Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (vom 01.01.2026)
... den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches , den maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe ...
§ 135e SGB V Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung (vom 30.07.2026)
... und der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches andererseits. Ehrenamtlich Tätige, die von den maßgeblichen Organisationen ... die von den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches in den Ausschuss nach Satz 1 entsandt werden, haben Anspruch auf Erstattung der Reisekosten nach ...
§ 137a SGB V Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (vom 01.01.2026)
... 6. die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches , 7. die wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften, 8. das Deutsche ...
§ 283 SGB V Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund (vom 15.04.2026)
... sowie den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches und den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe ...
§ 317 SGB V Beirat der Gesellschaft für Telematik (vom 01.01.2026)
... und der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches , 8. der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die ...
§ 373 SGB V Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in Krankenhäusern und in der pflegerischen Versorgung; Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2026)
... sowie den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches und den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen ...
§ 374 SGB V Abstimmung zur Festlegung sektorenübergreifender einheitlicher Vorgaben (vom 01.01.2026)
... und die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches stimmen sich bei den Festlegungen für offene und standardisierte Schnittstellen nach den ... sowie die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches mit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371
Artikel 1 PflegeBefEG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... o) Nach der Angabe zu § 118 wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 118a Maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene, ... der Verordnung nach Absatz 2 beratend mit." 71. Nach § 118 wird der folgende § 118a eingefügt: „§ 118a Maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe ... 71. Nach § 118 wird der folgende § 118a eingefügt: „ § 118a Maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene, Verordnungsermächtigung ...
Artikel 3 PflegeBefEG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... können. Den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches und der Bundesärztekammer ist vor Abschluss oder Änderung des Rahmenvertrags Gelegenheit ... werden. Den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches , der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft ist vor Abschluss des ... Jugend sowie der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches , ob und inwieweit die Vorgaben für die Erbringung von Leistungen der ärztlichen ... die Angabe „maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches " ersetzt. 22a. § 120 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: ... die Angabe „maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches " ersetzt. 25. In § 137a Absatz 7 Nummer 6 wird die Angabe ... die Angabe „maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches " ersetzt. 25a. § 176 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: ... die Angabe „maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches " ersetzt. 31. § 291 wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 ... die Angabe „maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches " ersetzt. 32a. Die beiden §§ 326 werden durch ... die Angabe „maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches " ersetzt. 43. § 374 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 ... und die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches " ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „der Verbände der Pflegeberufe ... Angabe „die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches " ersetzt. 44. § 393 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) ...
Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG)
G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 98
Artikel 1 KHAG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... und der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches andererseits. Ehrenamtlich Tätige, die von den maßgeblichen Organisationen der ... die von den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches in den Ausschuss nach Satz 1 entsandt werden, haben Anspruch auf Erstattung der Reisekosten nach ...
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