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§ 2 - Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (GhRentG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 20.06.2002 BGBl. I S. 2074; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 952
Geltung ab 01.07.1997; FNA: 826-31 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 2 Fiktion der Beitragszahlung



(1) Für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto gelten Beiträge als gezahlt, und zwar

1.
für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebiets sowie

2.
für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet

(Ghetto-Beitragszeiten).

(2) Zusätzliche Entgeltpunkte für Beitragszeiten außerhalb des Bundesgebiets sind auf Grund von Ghetto-Beitragszeiten nicht zu ermitteln.