1Soweit es zur Entwicklung, zum Ausbau oder zum Erhalt von Schienenwegen erforderlich ist, ist ein Betreiber der Schienenwege auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde verpflichtet, einen unabhängigen Netzbeirat einzurichten.
2Der Netzbeirat hat das Recht, Empfehlungen zur Entwicklung, zum Ausbau und zum Erhalt der Schienenwege zu machen.
3Der Vorstand des Betreibers der Schienenwege hat diese Empfehlungen und die Stellungnahmen des Netzbeirates zum Geschäftsplan nach §
9 des
Eisenbahnregulierungsgesetzes zum Gegenstand seiner Beratungen zu machen.
4In den Netzbeirat sind von der zuständigen Aufsichtsbehörde Vertreter oder Beauftragte von Eisenbahnverkehrsunternehmen und der nach §
1 Abs. 2 des
Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen zu berufen.
5Der Netzbeirat soll nicht mehr als 15 Mitglieder haben.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
§ 9 ERegG Geschäftsplan des Betreibers der Schienenwege (vom 18.06.2021) ... Absatz 1 hinaus hat jeder Betreiber der Schienenwege, der einen Netzbeirat nach § 34 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes eingerichtet hat, den Mitgliedern des Netzbeirates Gelegenheit zur Stellungnahme zu seinem ... zu seinem Geschäftsplan zu geben. Die Zuständigkeiten des Netzbeirates nach § 34 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bleiben unberührt. (2) Die Koordinierung nach Absatz 1 Satz 4 bezieht sich auf ...
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1040
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737