§ 27 AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung | § 27 AEG n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Allgemeine Verwaltungsvorschriften | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der auf Grund des § 26 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere über die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der auf Grund des § 26 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere über die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8. |