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Änderung § 38 AEG vom 17.12.2006

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§ 38 AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung
§ 38 AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Weitere Übergangsvorschriften


(1) Berührt die Eisenbahninfrastruktur eines nichtbundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Genehmigungen bis zum 1. Juli 2002 von einem Land erteilt wurde, ein anderes Land, dann gelten die bislang erteilten Genehmigungen weiter und ab 1. Juli 2003 als Genehmigung des Landes, in dem die Eisenbahninfrastruktur liegt, soweit nicht die beteiligten Länder bis dahin etwas anderes nach § 5 Abs. 1b Nr. 2 Satz 2 vereinbart haben. Satz 1 gilt für die Eisenbahnaufsicht entsprechend.

(Text alte Fassung)

(2) Auf Eisenbahnen, die erstmals ab dem 30. April 2005 nach § 14 Abs. 1 den Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen, finden die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, die Eisenbahn-Signalordnung 1959 und die Eisenbahnbetriebsleiterverordnung bis zum Erlass einer Regelung nach Satz 3 keine Anwendung. Auf diese Eisenbahnen sind die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Betriebssicherheit nichtöffentlicher Eisenbahnen anzuwenden. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Sätze 1 und 2 nicht mehr anzuwenden sind, soweit es für die einheitliche Regelung der Betriebssicherheit aller regelspurigen Eisenbahnen erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

(2) Auf Eisenbahnen, die erstmals ab dem 30. April 2005 nach § 14 Abs. 1 den Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen, finden die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, die Eisenbahn-Signalordnung 1959 und die Eisenbahnbetriebsleiterverordnung bis zum Erlass einer Regelung nach Satz 3 keine Anwendung. Auf diese Eisenbahnen sind die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Betriebssicherheit nichtöffentlicher Eisenbahnen anzuwenden. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Sätze 1 und 2 nicht mehr anzuwenden sind, soweit es für die einheitliche Regelung der Betriebssicherheit aller regelspurigen Eisenbahnen erforderlich ist.

(3) Dem, der am 29. April 2005 Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 bereits rechtmäßig ausübt, ist auf Antrag die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 zu erteilen, ohne dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 geprüft werden. Satz 1 gilt nur, sofern die Genehmigung bis zum 1. Mai 2006 beantragt wird.

(4) Eisenbahnen, die ab dem 30. April 2005 nicht mehr von der Versicherungspflicht nach § 1 der Eisenbahnhaftpflichtverordnung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung freigestellt sind, haben den Nachweis über das Bestehen einer Versicherung der nach § 5 zuständigen Aufsichtsbehörde bis zum 1. November 2005 vorzulegen.

(5) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die am 30. April 2005 bereits am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, haben die Sicherheitsbescheinigung bis zum 1. November 2005 zu beantragen. Die Sicherheitsbescheinigung gilt im Fall rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt.

(6) § 23 ist nur auf Anträge, die nach dem 30. April 2005 gestellt werden, anzuwenden.

(7) Die am 29. April 2005 anhängigen behördlichen und gerichtlichen Verfahren über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur werden nach den hierfür bisher geltenden Vorschriften und

1. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 durch das Eisenbahn-Bundesamt,

2. ab dem 1. Januar 2006 durch die Regulierungsbehörde

fortgeführt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)