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Änderung § 32 AEG vom 15.08.2013

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§ 32 AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 32 AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 153 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Nichtselbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb


Für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen nichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie betreffen

1. die Eisenbahnaufsicht,

(Text alte Fassung)

2. die Kosten von Amtshandlungen,

(Text neue Fassung)

2. die Gebühren und Auslagen von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen,

3. die Pflicht, sich zu versichern.




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