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Änderung § 32 AEG vom 30.06.2012

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§ 32 AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2012 geltenden Fassung
§ 32 AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.06.2012 BGBl. I S. 1421
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Nichtselbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb


(Text alte Fassung)

(1) Für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen nichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie betreffen

1. die Verpflichtung, Eisenbahnfahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten einschließlich der dafür erforderlichen Genehmigungen,

2. die Eisenbahnaufsicht,

3. die
Kosten von Amtshandlungen,

4.
die Pflicht, sich zu versichern.

(2) Die Verpflichtung der betriebsführenden Eisenbahn, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahnfahrzeuge und das Zubehör in betriebssicherem Zustand zu halten, bleibt unberührt.

(3) Genehmigungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch von der für die betriebsführende Eisenbahn zuständigen Behörde erteilt werden.


(Text neue Fassung)

Für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen nichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie betreffen

1. die Eisenbahnaufsicht,

2. die Kosten von Amtshandlungen,

3.
die Pflicht, sich zu versichern.

 (keine frühere Fassung vorhanden)