Tools:
Update via:
Artikel 53 - Standortfördergesetz (StoFöG)
Artikel 53 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 53 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Februar 2026 GwG § 8, § 10, § 12, § 14, § 23, § 51, § 52, § 54, § 56, § 57
Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „hat," die Angabe „oder, wenn diese nicht erkennbar ist, der ausstellende Staat" eingefügt.
- 3.
- In § 10 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „Verordnung (EU) 2015/847" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2023/1113" ersetzt.
- 4.
- § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- von Dokumenten nach § 1 Absatz 1 der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung, wobei im Falle des § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung zur Identifizierung der minderjährigen Person eine elektronisch oder auf dem Postweg übersandte Kopie der Geburtsurkunde dieser Person ausreicht, sofern der Verpflichtete die Steueridentifikationsnummer der zu identifizierenden Person zu erheben hat und die Identitätsüberprüfung des gesetzlichen Vertreters anhand eines Dokuments oder Verfahrens gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgt ist."
- 5.
- In § 14 Absatz 5 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2015/847" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2023/1113" ersetzt.
- 6.
- § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- jedem, der der registerführenden Stelle ein berechtigtes Interesse nachweisen kann."
- 7.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 51 Aufsicht, Verordnungsermächtigung". - b)
- In Absatz 2a Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „durch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen" gestrichen.
- c)
- Nach Absatz 10 werden die folgenden Absätze 11 und 12 eingefügt:„(11) Die Aufsichtsbehörden sind jeweils befugt, im Wege einer Allgemeinverfügung festzulegen,
- 1.
- welche Meldungen, Anzeigen, Berichte, Anträge und sonstigen Informationen mit den hierzu notwendigen Unterlagen, die den Aufsichtsbehörden nach diesem Gesetz oder nach anderen Gesetzen, nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und nach den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Auskunftsersuchen vorzulegen sind, elektronisch eingereicht werden müssen und
- 2.
- welches elektronische Kommunikationsverfahren für die jeweilige Vorlagepflicht bei den Aufsichtsbehörden zu nutzen ist und welche Bestimmungen für die Nutzung des jeweiligen elektronischen Kommunikationsverfahrens gelten.
(12) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen,- 1.
- welche Meldungen, Anzeigen, Berichte, Anträge und sonstigen Informationen mit den hierzu notwendigen Unterlagen, die der Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1 und 2, soweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige Aufsichtsbehörde ist, nach diesem Gesetz oder nach anderen Gesetzen, nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und nach den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Auskunftsersuchen vorzulegen sind, elektronisch eingereicht werden müssen und
- 2.
- welches elektronische Kommunikationsverfahren für die jeweilige Vorlagepflicht bei der Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1 und 2, soweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige Aufsichtsbehörde ist, zu nutzen ist und welche Bestimmungen für die Nutzung des jeweiligen elektronischen Kommunikationsverfahrens gelten, einschließlich der Verpflichtung zu einem Zugang zu einem elektronischen Kommunikationsverfahren im Sinne der §§ 4f und 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.
- 8.
- § 52 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 52 Mitwirkungspflichten; Verordnungsermächtigung". - b)
- Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:„(7) Verpflichtete haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, soweit diese zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des § 50 ist, jährlich die für die Zwecke des Artikels 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a und b der Richtlinie (EU) 2024/1640 und des Artikels 12 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1620 erforderlichen Informationen zu melden. Nähere Bestimmungen zu den im Einzelnen zu übermittelnden Informationen ergeben sich insbesondere aus den von der Kommission nach Artikel 40 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1640 sowie Artikel 12 Absatz 7 und Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu erlassenden technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards in der jeweils geltenden Fassung. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ergänzend zu den Informationen nach den Sätzen 1 und 2 von den Verpflichteten Informationen, die für die risikobasierte Wahrnehmung der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erforderlich sind, zu melden sind sowie Form, Umfang und Zeitpunkt der Meldung bestimmen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen."
- 9.
- In § 54 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c wird nach der Angabe „wird," die Angabe „sowie an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde," eingefügt.
- 10.
- § 56 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 73 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe a wird die Angabe „erteilt oder" durch die Angabe „erteilt," ersetzt.
- bbb)
- In Buchstabe b wird die Angabe „vorlegt oder" durch die Angabe „vorlegt," ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 73 wird die folgende Nummer 73a eingefügt:
- „73a.
- entgegen § 52 Absatz 7 Satz 1 und 2 oder nach einer Rechtsverordnung nach Satz 3 und 4 Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder".
- b)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1113 in der Fassung vom 31. Mai 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 14 Absatz 1, 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Angabe übermittelt wird,
- 2.
- entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 20 oder 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht vor Durchführung eines Kryptowertetransfers einrichtet,
- 3.
- entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Transfer nicht oder nicht rechtzeitig zurückweist, einen Kryptowert nicht oder nicht rechtzeitig zurücküberweist und eine dort genannte Angabe nicht oder nicht rechtzeitig anfordert,
- 4.
- entgegen Artikel 19 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Übermittlung erfolgt oder dass eine dort genannte Angabe zur Verfügung gestellt wird, oder
- 5.
- entgegen Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Durchführung des Kryptowertetransfers aufbewahrt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 2" die Angabe „oder 2a" eingefügt.
- 11.
- § 57 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zuständigen Aufsichts- und Verwaltungsbehörden und die Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 haben bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz, die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen oder die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1113 verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite oder auf einer gemeinsamen Internetseite bekannt zu machen."
Zitierungen von Artikel 53 StoFöG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 53 StoFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StoFöG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel StoFöG *
... des zentralen europäischen Zugangsportals (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023). - Artikel 53 (Änderung des Geldwäschegesetzes) dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie (EU) ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 25.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 52
Eingangsformel 30. BaFinBefugVÄndV
... Absatz 7 Satz 4 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33 ) geändert worden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17397/a337392.htm
