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Artikel 3 - Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten (GewBürAbG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes *
Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu Abschnitt 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 3 Übergangsregelung". - b)
- Die Angabe zu den §§ 16 bis 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 16 Berechtigung zur Abrechnung von Etiketten". - c)
- Die Angabe zu den Anlagen 1 bis 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage Poster zum Energiekostenvergleich".
- 2.
- § 1 Absatz 2 und 3 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
- 1.
- gebrauchte Produkte,
- 2.
- Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen, die aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht werden, und
- 3.
- Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind."
- 3.
- In § 2 Nummer 28 und § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Anlage 4" durch die Angabe „der Anlage" ersetzt.
- 4.
- Abschnitt 3 wird durch den folgenden Abschnitt 3 ersetzt:
„Abschnitt 3 Übergangsregelung
§ 16 Berechtigung zur Abrechnung von Etiketten
Ein Bezirksschornsteinfeger, der nach § 17 Absatz 3 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 29. Juli 2026 geltenden Fassung einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung erworben hat, kann diesen Anspruch bis zum Ablauf des 23. August 2026 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geltend machen." - 5.
- Die Anlagen 1 bis 3 werden gestrichen.
- 6.
- In der Überschrift der Anlage 4 wird die Angabe „Anlage 4" durch die Angabe „Anlage" ersetzt.
- *
- Dieser Artikel dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/740 vom 25. Mai 2020 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1) geändert worden ist.
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 GewBürAbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GewBürAbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 11 GewBürAbG Inkrafttreten
... (2) Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 7 treten am 1. Mai 2027 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am 30. Juli 2026 in Kraft. (4) Artikel 9 tritt am 1. November 2026 in ...
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