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§ 16 - Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)

Artikel 1 G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 7 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 17.05.2012; FNA: 754-25 Energieversorgung
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§ 16 Berechtigung zur Abrechnung von Etiketten



Ein Bezirksschornsteinfeger, der nach § 17 Absatz 3 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 29. Juli 2026 geltenden Fassung einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung erworben hat, kann diesen Anspruch bis zum Ablauf des 23. August 2026 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geltend machen.





 

Frühere Fassungen von § 16 EnVKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.07.2026Artikel 3 Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten
vom 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 215
aktuell vorher 29.07.2026Artikel 8 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
vom 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
aktuell vorher 01.11.2020Artikel 6 Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
vom 10.12.2015 BGBl. I S. 2194
aktuellvor 01.01.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 EnVKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 EnVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnVKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2194
Artikel 1 1. EnVKGuaÄndG Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
... Verordnungsermächtigung Abschnitt 3 Gebrauchte Produkte § 16 Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung § 17 Verpflichtung zur ... Abschnitt 3 angefügt: „Abschnitt 3 Gebrauchte Produkte § 16 Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung (1) Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger ... (1) Bei der Verbrauchskennzeichnung haben die Berechtigten nach § 16 Absatz 1 und die Verpflichteten nach § 17 Absatz 1 1. zur Feststellung der ... des Heizgerätes zu informieren. Das Etikett ist von den Berechtigten nach § 16 Absatz 1 und den Verpflichteten nach § 17 Absatz 1 deutlich sichtbar auf der Außenseite ... des Etiketts und die Information nach § 18 Absatz 1 durch den Berechtigten nach § 16 Absatz 1 oder den Verpflichteten nach § 17 Absatz 1 kostenfrei. (2) Der ... Mieter eines Heizgerätes nach § 1 Absatz 2 haben das Anbringen des Etiketts nach § 16 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1 zu dulden. Anlage 1 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und ... nach § 16 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1 zu dulden. Anlage 1 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1) Musteretikett für Heizgeräte zur ... einschließlich 25. September 2019 (BGBl. 2015 I S. 2197)] Anlage 2 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1) Musteretikett für Heizgeräte zur ... zur Verwendung ab 26. September 2019 (BGBl. 2015 I S. 2198)] Anlage 3 (zu § 16 Absatz 2) Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung Ab den folgenden Jahren kann das Etikett ... Vorgabe zur Etikettierung Ab den folgenden Jahren kann das Etikett durch die in § 16 Absatz 1 genannten Berechtigten auf Heizgeräte der nachstehenden Baujahre angebracht ...

Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten
G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 215
Artikel 3 GewBürAbG Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes *
...  „Abschnitt 3 Übergangsregelung". b) Die Angabe zu den §§ 16 bis 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 16 Berechtigung zur ... Angabe zu den §§ 16 bis 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 16 Berechtigung zur Abrechnung von Etiketten". c) Die Angabe zu den Anlagen 1 bis 4 ... folgenden Abschnitt 3 ersetzt: „Abschnitt 3 Übergangsregelung § 16 Berechtigung zur Abrechnung von Etiketten Ein Bezirksschornsteinfeger, der nach § ...

Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen
G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 215
Artikel 2 ÖkodesignModG Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes 2)
... Verordnungsermächtigung Abschnitt 3 Übergangsregelung § 16 Berechtigung zum Abrechnen von Etiketten Anlage Poster zum ...

Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Artikel 6 GEGEG Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
... 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung in der jeweils ...