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Änderung § 4 EIV vom 08.11.2006

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§ 4 EIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 4 EIV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 494 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Schriftverkehr mit europäischen Stellen


(Text alte Fassung)

Sich auf Grund der Richtlinie ergebender Schriftverkehr des Eisenbahn-Bundesamtes mit europäischen Stellen ist über das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu leiten. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den direkten Schriftverkehr zulassen.

(Text neue Fassung)

Sich auf Grund der Richtlinie ergebender Schriftverkehr des Eisenbahn-Bundesamtes mit europäischen Stellen ist über das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu leiten. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den direkten Schriftverkehr zulassen.

 

 
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