(1) Die Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues aus dem nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung gebildeten Treuhandvermögen wird eingestellt.
(2) Die zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues bis zum 31. Dezember 1996 zu Lasten des Treuhandvermögens eingegangenen Verpflichtungen bleiben von der Einstellung der Förderung nach Absatz 1 unberührt und werden durch die Treuhandstellen nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen erfüllt.
(3) Zur Abwicklung des Treuhandvermögens haben die Treuhandstellen den Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres bis zur vollständigen Abwicklung des Treuhandvermögens an den Bundeshaushalt abzuführen. Das Aufkommen aus der Fehlbelegungsabgabe im Sinne des
§ 10 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen ist dem sozialen Wohnungsbau zuzuführen.
(4) Aus den Überschüssen stellt der Bund für den sozialen Wohnungsbau in den Haushaltsjahren 1997 und 1998 jeweils 250 Millionen Deutsche Mark, im Haushaltsjahr 1999 200 Millionen Deutsche Mark und im Haushaltsjahr 2000 150 Millionen Deutsche Mark als Verpflichtungsrahmen bereit, die im Bundeshaushaltsplan gesondert nachgewiesen werden. Aus dem Verpflichtungsrahmen von 250 Millionen Deutsche Mark für das Haushaltsjahr 1998 erhalten die kohlefördernden Länder einen Vorabanteil von 20 vom Hundert.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147