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Änderung § 19 Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 86 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Aufsicht über die Treuhandstellen


(1) Die Treuhandstellen unterstehen hinsichtlich des Treuhandvermögens der Aufsicht des Bundes.

(Text alte Fassung)

(2) Die Aufsicht wird durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ausgeübt.

(Text neue Fassung)

(2) Die Aufsicht wird durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ausgeübt.

(3) Die Treuhandstellen unterliegen hinsichtlich des Treuhandvermögens der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.



 (keine frühere Fassung vorhanden)