Artikel 10 - Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (ProdHaftRMoG k.a.Abk.)

G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 321; Geltung ab 09.12.2026, abweichend siehe Artikel 17
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Artikel 10 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Oktober 2026 FamFG § 14

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 14 wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 4a wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von Absatz 1 bis einschließlich 31. Dezember 2029 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2029 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden."

b)
Satz 3 wird gestrichen.

2.
Nach Absatz 6 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Akten, in denen Dokumente und Aktenteile enthalten sind, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis einschließlich 31. Dezember 2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden, wenn eine teilweise elektronische Aktenführung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre."

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Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 ProdHaftRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProdHaftRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 ProdHaftRMoG Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 9. Dezember 2026 in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 5 bis 16 treten am Tag nach der Verkündung in ...


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