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§ 9 - Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 04.06.2007 BGBl. I S. 1006; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065
Geltung ab 18.09.2002; FNA: 2129-8-22-1 Umweltschutz
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§ 9 Festlegung der Ballungsräume und Einstufung der Gebiete und Ballungsräume



(1) Die nachfolgenden Absätze gelten nicht für den in § 3 Abs. 1 festgesetzten Immissionsgrenzwert.

(2) Die zuständigen Behörden legen die Ballungsräume fest. Sie stufen jährlich Gebiete und Ballungsräume wie folgt ein:

Gebiete und Ballungsräume

1.
mit Werten oberhalb der Summe von Immissionsgrenzwert und Toleranzmarge;

2.
mit Werten oberhalb des Immissionsgrenzwertes bis einschließlich dem Wert aus Summe von Immissionsgrenzwert und Toleranzmarge;

3.
mit Werten gleich oder unterhalb des Immissionsgrenzwertes.

(3) Die Festlegung der Gebiete wird spätestens alle fünf Jahre nach dem Verfahren der Anlage 1 Abschnitt II überprüft. Sie wird bei signifikanten Änderungen der Konzentration der Schadstoffe früher überprüft.

(4) Die zuständigen Behörden weisen Probenahmestellen aus, die

1.
für den Schutz von Ökosystemen repräsentativ sind; für diese findet der Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid nach § 2 Abs. 3 Anwendung,

2.
für den Schutz der Vegetation repräsentativ sind; für diese findet der Immissionsgrenzwert für Stickstoffoxide nach § 3 Abs. 6 Anwendung.





 

Frühere Fassungen von § 9 22. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.03.2007Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
vom 27.02.2007 BGBl. I S. 241

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 22. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 22. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 22. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 22. BImSchV Begriffsbestimmungen (vom 06.03.2007)
... zuständigen Behörden festgelegter Teil der Fläche eines Landes im Sinne des § 9 Abs. 2 dieser Verordnung; 7. "Ballungsraum" ein Gebiet mit mindestens ...
§ 13 22. BImSchV Berichtspflichten (vom 06.03.2007)
... jährlich, spätestens sieben Monate nach Jahresende, die Liste der nach den §§ 9 und 11 festgelegten Gebiete und Ballungsräume; 3. soweit Alarmschwellen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
V. v. 27.02.2007 BGBl. I S. 241
Artikel 1 1. BImSchV22ÄndV Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
... Kilopascal definiert wird." 9. § 8 wird aufgehoben. 10. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...