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Anlage 1 - Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 04.06.2007 BGBl. I S. 1006; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065
Geltung ab 18.09.2002; FNA: 2129-8-22-1 Umweltschutz
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Anlage 1 Ermittlung der Anforderungen für die Beurteilung der Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid (NO2) und Stickstoffoxiden (NOx), Partikeln (PM10), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

I.
Obere und untere Beurteilungsschwellen

Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:

a)
Schwefeldioxid
 GesundheitsschutzÖkosystemschutz
Obere Beurteilungsschwelle60% des 24-Stunden-Immissionsgrenzwertes (75 μg/m³ dürfen nicht öfter als 3-mal im Kalenderjahr überschritten werden)60% des Winter-Immissionsgrenzwertes (12 μg/m³)
Untere Beurteilungsschwelle40% des 24-Stunden-Immissionsgrenzwertes (50 μg/m³ dürfen nicht öfter als 3-mal im Kalenderjahr überschritten werden)40% des Winter-Immissionsgrenzwertes (8 μg/m³)


b)
Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide
 Gesundheitsschutz (NO2)Gesundheitsschutz (NO2)Vegetationsschutz (NOx)
Obere Beurteilungsschwelle70% des 1-Stunden-Immissionsgrenzwertes (140 μg/m³ dürfen nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden)80% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (32 μg/m³)80% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (24 μg/m³)
Untere Beurteilungsschwelle50% des 1-Stunden-Immissionsgrenzwertes (100 μg/m³ dürfen nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden)65% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (26 μg/m³)65% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (19,5 μg/m³)


c)
Partikel
 GesundheitsschutzGesundheitsschutz
Obere Beurteilungsschwelle60% des 24-Stunden-Immissionsgrenzwertes (30 μg/m³ dürfen nicht öfter als 7-mal im Kalenderjahr überschritten werden)14 μg/m³ als Jahresmittelwert
Untere Beurteilungsschwelle40% des 24-Stunden-Immissionsgrenzwertes (20 μg/m³ dürfen nicht öfter als 7-mal im Kalenderjahr überschritten werden)10 μg/m³ als Jahresmittelwert


d)
Blei
 Gesundheitsschutz
Obere Beurteilungsschwelle70% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (0,35 μg/m³)
Untere Beurteilungsschwelle50% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (0,25 μg/m³)


e)
Benzol
 Gesundheitsschutz
Obere Beurteilungsschwelle70% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (3,5 μg/m³)
Untere Beurteilungsschwelle40% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (2 μg/m³)


f)
Kohlenmonoxid
 Gesundheitsschutz
Obere Beurteilungsschwelle70% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (7 mg/m³)
Untere Beurteilungsschwelle50% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (5 mg/m³)


II.
Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwelle

Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist aufgrund der Konzentration während der vorhergehenden fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, falls sie in mindestens drei dieser fünf vorhergehenden Jahre überschritten wurde. Führt dies im Vergleich zu den gemäß Abschnitt I ermittelten Überschreitungen zu unterschiedlichen Ergebnissen, so gilt die strengere Regelung. Liegen Daten für weniger als fünf vorhergehende Jahre vor, können die Ergebnisse von kurzzeitigen Messkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, die für die höchsten Schadstoffwerte typisch sein dürften, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbunden werden, um die Überschreitungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.



 

Zitierungen von Anlage 1 22. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 22. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 22. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 22. BImSchV Festlegung der Ballungsräume und Einstufung der Gebiete und Ballungsräume (vom 06.03.2007)
... Die Festlegung der Gebiete wird spätestens alle fünf Jahre nach dem Verfahren der Anlage 1 Abschnitt II überprüft. Sie wird bei signifikanten Änderungen der Konzentration der ...
§ 10 22. BImSchV Beurteilung der Luftqualität (vom 06.03.2007)
... der Absätze 2 bis 4 wird spätestens alle fünf Jahre nach dem Verfahren der Anlage 1 Abschnitt II überprüft. Sie wird bei signifikanten Änderungen der Konzentration der ... 2 bis 5 durchzuführen - in Ballungsräumen, wenn die Werte die in der Anlage 1 festgelegten unteren Beurteilungsschwellen überschreiten, - in ... Alarmschwellen festgelegt sind, - in Gebieten, in denen die Werte die in der Anlage 1 festgelegten unteren Beurteilungsschwellen überschreiten. Um angemessene ...