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§ 12g - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 12g Risikoausgleich



(1) Die Versicherungsunternehmen, die einen Basistarif anbieten, müssen sich zur dauerhaften Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen am Ausgleich der Versicherungsrisiken im Basistarif beteiligen und dazu ein Ausgleichssystem schaffen und erhalten, dem sie angehören. Das Ausgleichssystem muss einen dauerhaften und wirksamen Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen gewährleisten. Mehraufwendungen, die im Basistarif auf Grund von Vorerkrankungen entstehen, sind auf alle im Basistarif Versicherten gleichmäßig zu verteilen; Mehraufwendungen, die zur Gewährleistung der in § 12 Abs. 1c genannten Begrenzungen entstehen, sind auf alle beteiligten Versicherungsunternehmen so zu verteilen, dass eine gleichmäßige Belastung dieser Unternehmen bewirkt wird.

(2) Die Errichtung, die Ausgestaltung, die Änderung und die Durchführung des Ausgleichs unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.



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Frühere Fassungen von § 12g VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 44 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12g VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12g VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 110d VAG Niederlassung (vom 01.01.2008)
... Bundesanstalt. (2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. zusätzlich sind ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2423
Artikel 4 KVBeitrSchG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12g folgende Angabe eingefügt: „§ 12h Notlagentarif". 2. ... für den Notlagentarif nach § 12h" eingefügt. 3. Nach § 12g wird folgender § 12h eingefügt: „§ 12h Notlagentarif  ...

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 44 GKV-WSG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (vom 01.07.2008)
... der Angabe zu § 12f wird folgende Überschrift eingefügt: „§ 12g Risikoausgleich". 2. Nach § 8 wird folgende Überschrift ... 5 und § 12f Satz 2 zu erlassen,". 7. Nach § 12f wird folgender § 12g eingefügt: „§ 12g Risikoausgleich (1) Die ... 7. Nach § 12f wird folgender § 12g eingefügt: „§ 12g Risikoausgleich (1) Die Versicherungsunternehmen, die einen Basistarif anbieten, ...
Artikel 45 GKV-WSG Änderung der Kalkulationsverordnung (vom 01.07.2008)
... den Zuschlag zur Umlage der Begrenzung der Beitragshöhe im Basistarif gemäß § 12g des Versicherungsaufsichtsgesetzes, 7. für den Basistarif zusätzlich den ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kalkulationsverordnung (KalV)
V. v. 18.11.1996 BGBl. I S. 1783; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 4 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
§ 8 KalV Grundsätze für die Bemessung der sonstigen Zuschläge (vom 01.01.2009)
... den Zuschlag zur Umlage der Begrenzung der Beitragshöhe im Basistarif gemäß § 12g des Versicherungsaufsichtsgesetzes, 7. für den Basistarif zusätzlich den ...