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§ 119 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 119 Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen



(1) Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz oder Hauptverwaltung im Inland, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, bedürfen zur Aufnahme oder Erweiterung des Geschäftsbetriebs der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. § 5a gilt entsprechend.

(2) Mit dem Antrag auf Erlaubnis ist ein Tätigkeitsplan vorzulegen. Der Tätigkeitsplan umfasst

1.
die Satzung,

2.
eine Darstellung des Zwecks und der Einrichtung des Unternehmens sowie des Gebietes des beabsichtigten Geschäftsbetriebs, insbesondere eine Darstellung, in welchen Mitglied- oder Vertragsstaaten das Rückversicherungsgeschäft über Niederlassungen betrieben werden soll,

3.
eine geschätzte Bilanz und eine geschätzte Gewinn- und Verlustrechnung für das erste Geschäftsjahr,

4.
Angaben darüber, welche Risiken im Wege der Rückversicherung gedeckt werden sollen, die Arten von Rückversicherungsverträgen, welche das Rückversicherungsunternehmen mit den Vorversicherern zu schließen beabsichtigt,

5.
Unternehmensverträge der in den §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes bezeichneten Art,

6.
eine Übersicht über die Verträge, durch die die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die interne Revision, die Vermögensanlage oder die Vermögensverwaltung eines Rückversicherungsunternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen auf Dauer übertragen werden soll (Funktionsausgliederung),

7.
Angaben über Art und Umfang der beabsichtigten Retrozession,

8.
eine Schätzung der für den Aufbau der Verwaltung erforderlichen Aufwendungen; das Unternehmen hat nachzuweisen, dass die dafür erforderlichen Mittel (Organisationsfonds) zur Verfügung stehen,

9.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der Geschäftsleiter (§ 7a Abs. 1) wesentlich sind,

10.
sofern an dem Rückversicherungsunternehmen bedeutende Beteiligungen (§ 7a Abs. 2 Satz 3) gehalten werden

a)
die Angabe der Inhaber und die Höhe der Beteiligungen,

b)
Angaben zu den Tatsachen, die für die Beurteilung der in § 7a Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Anforderungen erforderlich sind,

c)
sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlussprüfern, sofern solche zu erstellen sind und der Herausgabe an den Antragsteller nach deutschem Recht keine Hindernisse entgegenstehen, und

d)
sofern diese Inhaber Konzernen angehören die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlussprüfern, sofern solche zu erstellen sind und der Herausgabe an den Antragsteller nach deutschem Recht keine Hindernisse entgegenstehen,

11.
die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung (§ 121 Abs. 3) zwischen dem Rückversicherungsunternehmen und anderen natürlichen Personen oder Unternehmen hinweisen,

12.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Sachkunde der Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 7a Abs. 4) wesentlich sind.

(3) Im Rahmen der Darstellung des beabsichtigten Geschäftsbetriebs ist nachzuweisen, dass Eigenmittel in Höhe des Mindestbetrages des Garantiefonds (§ 121d) zur Verfügung stehen. Ihre Zusammensetzung ist darzulegen. Zusätzlich sind für die ersten drei Geschäftsjahre Schätzungen vorzulegen über die Aufwendungen für Rückversicherungsprovisionen und die sonstigen laufenden Aufwendungen für den Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts, die voraussichtlichen Beiträge, die voraussichtlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle und die voraussichtliche Liquiditätslage. Dabei sind die Verhältnisse darzulegen, aus denen sich die künftigen Verpflichtungen des Unternehmens als dauernd erfüllbar ergeben sollen, insbesondere welche finanziellen Mittel voraussichtlich zur Verfügung stehen werden, um die Verpflichtungen aus den Verträgen und die Anforderungen an die Kapitalausstattung zu erfüllen.

(4) Die Aufsichtsbehörde hat die Erteilung und den Entzug der Erlaubnis im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde oder in einem elektronischen Informationsmedium bekannt zu machen.





 

Frühere Fassungen von § 119 VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2009Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
vom 23.12.2007 BGBl. I S. 3248
aktuell vorher 02.06.2007Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
vom 28.05.2007 BGBl. I S. 923
aktuellvor 02.06.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 119 VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 119 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64a VAG Geschäftsorganisation; Geschäftsleiterpflichten (vom 07.08.2014)
...  (4) Bei Funktionsausgliederungen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 4, § 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 und bei Dienstleistungsverträgen dürfen die ...
§ 81f VAG Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte (vom 01.08.2009)
... Werden ohne die nach § 5 oder § 119 erforderliche Erlaubnis Versicherungsgeschäfte betrieben, die Geschäftstätigkeit ... die Gegenstand eines Vertrages über die Funktionsausgliederung (§ 5 Abs. 3 Nr. 4, § 119 Abs. 2 Nr. 6) sein können, und 3. Unternehmen, die für das ...
§ 83 VAG Befugnisse der Aufsichtsbehörde (vom 07.08.2014)
... und der Verträge über eine Funktionsausgliederung (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 und 4, § 119 Abs. 2 Nr. 5 und 6) zu verlangen, 1a. von Versicherungsunternehmen, die der ... die Gegenstand eines Vertrages über Funktionsausgliederungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4, § 119 Abs. 2 Nr. 6) sein können, oder 3. Leistungen aufgrund von Verträgen nach ...
§ 111g VAG Umfang der Meldepflicht (vom 04.07.2013)
... Gemeinschaften 1. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 oder § 119 Abs. 1 an ein Unternehmen, das Tochterunternehmen (§ 7a Abs. 2 Satz 6) eines ...
§ 121 VAG Versagung der Erlaubnis (vom 01.08.2009)
... Straftatbestand erfüllt, oder 3. nach den zusammen mit dem Antrag nach § 119 Abs. 2 und 3 eingereichten Informationen und Unterlagen die Verpflichtungen aus den ... nicht bereit ist. Die Erlaubnis kann ferner versagt werden, wenn entgegen § 119 Abs. 2 der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält. (3) Eine ...
§ 121a VAG Laufende Rechts- und Finanzaufsicht (vom 07.08.2014)
... nach § 121b. § 34 Satz 1 gilt entsprechend auch für die in § 119 Abs. 1 genannten Unternehmen, soweit es sich bei ihnen um Versicherungsaktiengesellschaften ... 43, 45 bis 52 und 87 Abs. 5. (3) Änderungen bezüglich der Angaben nach § 119 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie die Absicht der Umwandlung eines ... wahrnehmen, die Gegenstand eines Vertrages über Funktionsausgliederungen (§ 119 Abs. 2 Nr. 6) sein können. (5) Ergibt sich bei der Prüfung der ...
§ 121g VAG Versicherungs-Zweckgesellschaften (vom 01.01.2012)
... 83 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3 und 5 bis 6, die §§ 83a, 84, 86, 89a, 104, § 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8, 9, 10 Buchstabe a und b und Abs. 4, § 120 Abs. 1 Satz 2 ...
§ 121i VAG Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (vom 01.04.2012)
... sich über § 106b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 hinaus aus der entsprechenden Anwendung des § 119 Abs. 2. 2. Die Anforderungen an die Kapitalausstattung richten sich über ... die Kapitalausstattung richten sich über § 106b Abs. 2 Satz 2 und 3 hinaus nach § 119. An die Stelle des in § 106b Abs. 2 Satz 4 genannten § 53c Abs. 2 tritt § ... des Absatzes 1 Satz 3 nicht vorliegen. Im Übrigen finden § 119 Abs. 4, die §§ 121, 121a Abs. 1 bis 5 sowie die §§ 121c und 121e entsprechend ...
§ 121j VAG Bestandsschutz (vom 02.06.2007)
... bei der Aufsichtsbehörde registriert sind, gilt die Erlaubnis nach § 119 Abs. 1 im Umfang des bisherigen Geschäftsbetriebs als erteilt. Sie unterliegen jedoch ohne ...
§ 123b VAG Rückversicherungsunternehmen
... im Wege eines Tätigkeitsplans mit den Bestandteilen gemäß § 119 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 5 und 10 Buchstabe a darzulegen. (2) Für Unternehmen im Sinne ...
§ 134 VAG Falsche Angaben (vom 02.06.2007)
... zum Geschäftsbetrieb, die Erlaubnis zur Erweiterung des Geschäftsbetriebs (§ 119 Abs. 1 Satz 1, § 121i Abs. 2 Satz 1), die Verlängerung einer Erlaubnis oder die ...
§ 140 VAG Unbefugte Geschäftstätigkeit (vom 30.04.2011)
... 1. ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1, § 105 Abs. 2, § 110d Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1 oder § 121i Abs. 2 Satz 1 das Versicherungsgeschäft betreibt oder den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 1 8. VAGuaÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... unerlaubte Versicherungsgeschäfte (1) Werden ohne die nach § 5 oder § 119 erforderliche Erlaubnis Versicherungsgeschäfte betrieben, die Geschäftstätigkeit ... die Gegenstand eines Vertrages über die Funktionsausgliederung (§ 5 Abs. 3 Nr. 4, § 119 Abs. 2 Nr. 6) sein können, und 3. Unternehmen, die für das ... bbb) Nach der Angabe „§ 5 Abs. 3 Nr. 3 und 4" wird die Angabe „§ 119 Abs. 2 Nr. 5 und 6" eingefügt. bb) In Nummer 1a und Nummer 1b wird das Wort ... 27. In § 104k Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe „beziehungsweise des § 119 Abs. 1" gestrichen. 27a. In § 104q Abs. 1 Satz 2 und § 104r Abs. 2 Satz ... aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 5 Abs. 1" die Angabe „oder § 119 Abs. 1" eingefügt. bb) In Nummer 2 wird das Wort ... im Ausland ist § 118a Nr. 2 und 3 nicht anzuwenden." 40. § 119 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... nach § 121b. § 34 Satz 1 gilt entsprechend auch für die in § 119 Abs. 1 genannten Unternehmen, soweit es sich bei ihnen um Versicherungsaktiengesellschaften ... §§ 2, 7a Abs. 1 und 2, § 13d Nr. 1 und 2, die §§ 83, 83a, 84, 86, 89a, 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9, § 120 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ ... sich über § 106b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 hinaus aus der entsprechenden Anwendung des § 119 Abs. 2. 2. Die Anforderungen an die Kapitalausstattung richten sich über § ... die Kapitalausstattung richten sich über § 106b Abs. 2 Satz 2 und 3 hinaus nach § 119. An die Stelle des in § 106b Abs. 2 Satz 4 genannten § 53c Abs. 2 tritt § 121d. ... bei der Aufsichtsbehörde registriert sind, gilt die Erlaubnis nach § 119 Abs. 1 im Umfang des bisherigen Geschäftsbetriebs als erteilt. Sie unterliegen jedoch ohne ... Komma und die Wörter „die Erlaubnis zur Erweiterung des Geschäftsbetriebs (§ 119 Abs. 1 Satz 1, § 121i Abs. 2 Satz 1)" eingefügt. b) Die Angabe ... ein Komma gesetzt, das nachfolgende Wort „oder" gestrichen, nach der Angabe „§ 119 Abs. 1" die Angabe „Satz 1 oder § 121i Abs. 2 Satz 1" und nach dem Wort ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311
Anlage 5. FinDAGKostVÄndV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
... 5 Abs. 1 VAG; § 110d Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 112 Abs. 2, § 119 Abs. 1 VAG; § 106b Abs. 4 Nr. 1 VAG; § 159 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 ... der Erlaubnis zur Erweiterung des Rückversicherungsgeschäfts nach § 119 Abs. 1 VAG 3 500 6.3.6 Genehmigung der räumlichen ...

Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
Artikel 2 FMVAStärkG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... „§ 81 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 sowie Abs. 2" ersetzt. 24. In § 119 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt nach Nummer 11 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12 ... die Angabe „104" und ein Komma eingefügt sowie die Angabe „§ 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9 und Abs. 4" durch die Angabe „§ 119 Abs. ... 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9 und Abs. 4" durch die Angabe „§ 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8, 9, 10 Buchstabe a und b und Abs. 4" ersetzt.  ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 20 JStG 2010 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... wie folgt gefasst: „(3) Änderungen bezüglich der Angaben nach § 119 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie die Absicht der Umwandlung eines ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3248
Artikel 1 9. VAGÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
...  (4) Bei Funktionsausgliederungen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 4, § 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 und bei Dienstleistungsverträgen dürfen die ... oder einer Verwahrstelle mit Standort im Inland befinden." 28. § 119 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 werden nach den Wörtern ... 64a" eingefügt. 30. In § 121g Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9" durch die Angabe „§ 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. ... „§ 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9" durch die Angabe „§ 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8, 9 und Abs. 4" ersetzt. 31. In § 121i Abs. ... 121i Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „finden" durch die Wörter „finden § 119 Abs. 4," ersetzt. 32. § 123 wird aufgehoben. 33. Folgender § ... bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3. dd) Im Schlusssatz wird die Angabe „§ 119 Abs. 1" durch die Angabe „§ 121a Abs. 1 Satz 1 und 2" ersetzt. c) ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV
... der Erlaubnis zur Erweiterung des Rückversicherungs- geschäfts nach § 119 Abs. 1 VAG 3.500 6.3.5.2 Erstellung eines Gutachtens nach ...