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Artikel 2 - Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht (FMVAStärkG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes



Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst:

„§ 7a Qualifikation der Geschäftsleiter, Inhaber bedeutender Beteiligungen und Mitglieder des Aufsichtsrats".

b)
Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst:

„§ 87 Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Aufsichtsrats".

c)
Die Angabe zu § 104i wird wie folgt gefasst:

„§ 104i Risikokonzentrationen auf Versicherungsgruppenebene".

d)
Nach der Angabe zu § 123e wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 123f Übergangsfristen bei Geschäftsleitern".

2.
§ 1b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „7a Abs. 1 Satz 1 und 4 sowie Abs. 2, § 13d Nr. 4a und 5" durch die Angabe „7a Abs. 1 Satz 1 und 4 bis 6, Abs. 2 sowie Abs. 4 Satz 1 und 3, § 13d Nr. 1 bis 5 und 12, § 64a Abs. 1, 3 und 4" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird in Nummer 2 der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein oder mehrere Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 Satz 1 und 3 nicht erfüllen."

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 83a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."

d)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 3 oder wenn Mitglieder des Aufsichtsrats vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen haben und trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortsetzen, kann die Aufsichtsbehörde die Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats verlangen und diesen Mitgliedern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen."

3.
In § 5 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Nummer 8 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:

„9.
für die Mitglieder des Aufsichtsrats die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Sachkunde (§ 7a Abs. 4) wesentlich sind."

4.
Dem § 7 Abs. 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Bei einer Aufnahme von Fremdmitteln besteht regelmäßig kein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne des Satzes 1; § 53c Abs. 3c bleibt unberührt. Bei einem anderen Geschäft ist ein solcher Zusammenhang nur anzunehmen, wenn es nicht mit einem zusätzlichen finanziellen Risiko verbunden ist."

5.
§ 7a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift von § 7a wird wie folgt gefasst:

„§ 7a Qualifikation der Geschäftsleiter, Inhaber bedeutender Beteiligungen und Mitglieder des Aufsichtsrats".

b)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Zum Geschäftsleiter kann nicht bestellt werden, wer bereits bei zwei Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, Versicherungs-Holdinggesellschaften oder Versicherungs-Zweckgesellschaften als Geschäftsleiter tätig ist. Wenn es sich um Unternehmen derselben Versicherungs- oder Unternehmensgruppe handelt, kann die Aufsichtsbehörde mehr Mandate zulassen."

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nr. 4 oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3 müssen zuverlässig sein und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen betreibt, erforderliche Sachkunde besitzen. Bei der Prüfung, ob eine in Satz 1 genannte Person die erforderliche Sachkunde besitzt, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde den Umfang und die Komplexität der vom Versicherungsunternehmen oder vom Pensionsfonds betriebenen Geschäfte sowie die Besonderheiten von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Hinblick auf eine Besetzung des Aufsichtsrats durch Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer der Trägerunternehmen. Wer Geschäftsleiter war, kann nicht zum Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des von ihm geleiteten Unternehmens bestellt werden, wenn bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind. Es kann auch nicht bestellt werden, wer bereits fünf Kontrollmandate bei unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehenden Unternehmen ausübt; Mandate bei Unternehmen derselben Versicherungs- oder Unternehmensgruppe bleiben dabei außer Betracht."

6.
In § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 nicht erfüllen."

7.
§ 11a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ist die Kündigung des mit dem verantwortlichen Aktuar geschlossenen Vertrages oder dessen einvernehmliche Aufhebung beabsichtigt, so hat das in Absatz 2a genannte Organ dies der Aufsichtsbehörde vorab unter Darlegung der Gründe mitzuteilen."

b)
Absatz 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Für die Versicherungsverträge mit Anspruch auf Überschussbeteiligung hat er dem Vorstand Vorschläge für eine angemessene Beteiligung am Überschuss vorzulegen; dabei hat er die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen des Unternehmens zu berücksichtigen. In einem Bericht an den Vorstand des Unternehmens hat er zu erläutern, aus welchen Tatsachen und Annahmen sich die Angemessenheit seines Vorschlags ergibt."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „und" gestrichen.

bb)
In Nummer 2 werden nach der Angabe „Absatz 3 Nr. 2" die Wörter „sowie den Angemessenheitsbericht nach Absatz 3 Nr. 4 Satz 2" eingefügt und der Punkt durch „, und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
der Aufsichtsbehörde den Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars gemäß Absatz 3 Nr. 4 Satz 1 unverzüglich vorzulegen und mitzuteilen, wenn er beabsichtigt, eine vom Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars abweichende Überschussbeteiligung festzusetzen. Die Gründe für die Abweichung sind der Aufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen."

d)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für Sterbekassen gelten Absatz 3 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 4 Satz 2 sowie Absatz 4 Nr. 2 und 3 nicht."

e)
In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „und Absatz 5" die Wörter „sowie nähere Einzelheiten zum Inhalt und Umfang und zur Vorlagefrist des Berichts gemäß Absatz 3 Nr. 4" eingefügt.

8.
§ 13d wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Die folgenden Nummern 11 und 12 werden angefügt:

„11.
die mittelbare oder unmittelbare Absicherung von Schadensrisiken oder sonstigen Risiken, sofern dies durch die Emission von Schuldtiteln oder anderer Finanzierungsmechanismen und unter Beteiligung einer ausschließlich für diese Zwecke bestehenden Gesellschaft erfolgt. Dabei sind der Emissionsprospekt, die dem Risikotransfer zugrunde liegenden vertraglichen Regelungen sowie eine Aufstellung der identifizierten Risiken der Transaktion für das Versicherungsunternehmen beizufügen,

12.
die Bestellung eines Mitglieds des Aufsichtsrats unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Sachkunde (§ 7a Absatz 4) wesentlich sind."

9.
§ 13e Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
die Bestellung eines Mitglieds des Aufsichtsrats, unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung wesentlich sind; § 5 Abs. 5 Nr. 9 gilt entsprechend."

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft gilt Satz 1 Nr. 4 mit der Maßgabe, dass die Anzeige bei der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank einzureichen ist."

10.
In § 54 Abs. 5 Satz 3 wird nach der Angabe „im Sitzland" die Angabe „entsprechend den Anforderungen des § 121g" eingefügt und nach der Angabe „beaufsichtigt wird und über eine" die Angabe „mit den Anforderungen des § 121g" gestrichen.

11.
In § 56a Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Lebensversicherungsunternehmen" die Wörter „und Versicherungsunternehmen, die die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr betreiben," eingefügt.

12.
In § 66 Abs. 6a Satz 2 wird nach der Angabe „im Sitzland" die Angabe „entsprechend den Anforderungen des § 121g" eingefügt und nach der Angabe „beaufsichtigt wird und über eine" die Angabe „mit den Anforderungen des § 121g" gestrichen.

13.
§ 81b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „bildet" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und die Wörter „oder von den Anforderungen über die Belegenheit gemäß der Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 3 über die Belegenheit abweicht, ohne daß dies von der Aufsichtsbehörde zugelassen worden ist" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Wenn die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist oder der begründete Verdacht besteht, dass eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen nicht möglich ist, kann die Aufsichtsbehörde Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen untersagen oder beschränken, falls diese Geschäfte für das Versicherungsunternehmen nachteilig sind. Sie kann ferner bestimmen, dass Zahlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind."

14.
Dem § 81f wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Der Abwickler, den die Bundesanstalt bestellt, erhält von dieser eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist."

15.
In § 83a Abs. 1 wird der Punkt nach Nummer 3 durch ein Komma ersetzt, das Wort „oder" eingefügt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein oder mehrere Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 nicht erfüllen."

16.
§ 87 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 87 Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Aufsichtsrats".

b)
Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Werden der Aufsichtsbehörde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4, die Voraussetzungen des § 7a Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt, gilt § 104u Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 entsprechend."

c)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats von Versicherungsunternehmen oder eines Pensionsfonds oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nr. 4 oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3 nicht zuverlässig ist oder nicht die erforderliche Sachkunde besitzt, kann die Aufsichtsbehörde von den Organen des betroffenen Unternehmens verlangen, diese Person abzuberufen oder ihr die Ausübung ihrer Tätigkeit zu untersagen. Die Aufsichtsbehörde kann dies von dem betroffenen Unternehmen auch dann verlangen, wenn der in Satz 1 bezeichneten Person wesentliche Verstöße des Versicherungsunternehmens gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung seiner Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind oder er nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat und dieses Verhalten trotz Verwarnung der Organe des Unternehmens durch die Aufsichtsbehörde fortsetzt. Soweit das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 auch von der Aufsichtsbehörde gestellt werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abberufungsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist."

17.
In § 89a wird nach der Angabe „§ 1b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5" die Angabe „und 6", nach der Angabe „§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 6" die Angabe „, 7 und 8" sowie nach der Angabe „§ 121c Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 5" die Angabe „sowie Abs. 6" eingefügt.

18.
In § 89b Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 81b Abs. 4" die Angabe „oder Absatz 5" eingefügt.

19.
§ 104c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird der Punkt nach Nummer 3 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
Prüfung der Anzeige von Risikokonzentrationen auf Versicherungsgruppenebene (§ 104i)."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Für übergeordnete Gruppenunternehmen im Sinne von § 104i Abs. 2 bestehen die in § 104i Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 genannten Anzeigepflichten."

20.
§ 104i wird wie folgt gefasst:

„§ 104i Risikokonzentrationen auf Versicherungsgruppenebene

(1) Das übergeordnete Gruppenunternehmen im Sinne des Absatzes 2 hat der Aufsichtsbehörde sämtliche bedeutenden Risikokonzentrationen auf Gruppenebene quartalsweise anzuzeigen.

(2) Übergeordnetes Gruppenunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist das Erst- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, das

1.
als beteiligtes Unternehmen nach § 104a Abs. 2 Nr. 1 an der Spitze einer Versicherungsgruppe steht oder

2.
ein Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates oder einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft ist. In Fällen gestufter Beteiligung ist dabei das übergeordnete Unternehmen dasjenige Unternehmen, welches der Gruppenspitze am nächsten steht. Bei auf gleicher Stufe stehenden Tochterunternehmen ist übergeordnetes Unternehmen dasjenige mit der höchsten Bilanzsumme.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 und 2 kann die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Struktur der Versicherungsgruppe nach Anhörung des Versicherungsunternehmens, das nach Satz 1 als übergeordnetes Gruppenunternehmen zu bestimmen wäre, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft als übergeordnetes Gruppenunternehmen bestimmen; das zu bestimmende Unternehmen ist ebenfalls vorab anzuhören. Eine Versicherungsgruppe ist eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen im In- und Ausland und den Unternehmen im In- und Ausland besteht, an denen das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eine Beteiligung im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 halten, sowie Erst- oder Rückversicherungsunternehmen, die zu einer horizontalen Unternehmensgruppe zusammengefasst sind. Dabei muss außer im Fall der horizontalen Unternehmensgruppe mindestens ein Tochterunternehmen ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen sein und das Mutterunternehmen ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates oder eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft.

(3) Eine Risikokonzentration ist bedeutend, wenn das Kredit- oder Anlagevolumen gegenüber einer Adresse einzeln oder in der Summe 10 Prozent der geforderten Solvabilitätsspanne auf Gruppenebene (bereinigte Solvabilität) erreicht oder überschreitet. Als eine Adresse im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Unternehmen, die demselben Konzern angehören."

21.
In § 104u Abs. 1 wird der Punkt nach Nummer 2 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine Person, die dem Aufsichtsrat der gemischten Finanzholding-Gesellschaft angehört, die Voraussetzungen des § 7a Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt."

22.
In § 106b Abs. 8 Satz 2 wird nach der Angabe „Abs. 4" die Angabe „und Abs. 5" eingefügt.

23.
In § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a wird die Angabe „§ 81 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4" durch die Angabe „§ 81 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 sowie Abs. 2" ersetzt.

24.
In § 119 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt nach Nummer 11 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:

„12.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Sachkunde der Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 7a Abs. 4) wesentlich sind."

25.
In § 121 Abs. 1 wird der Punkt nach Nummer 3 durch ein Komma ersetzt, das Wort „oder" eingefügt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 nicht erfüllen."

26.
In § 121a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „13d Nr. 1, 2, 4, 4a und 5" durch die Angabe „13d Nr. 1, 2, 4, 4a, 5, 11 und 12" ersetzt.

27.
§ 121b Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Anteile, die auf Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat entfallen, bleiben nur dann außer Betracht, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland entsprechend den Anforderungen des § 121g zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird und über eine vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt."

28.
§ 121c wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats nicht zuverlässig ist oder nicht die erforderliche Sachkunde besitzt, kann die Aufsichtsbehörde von den Organen des betroffenen Unternehmens verlangen, diese Person abzuberufen oder ihr die Ausübung ihrer Tätigkeit zu untersagen. Die Aufsichtsbehörde kann dies von dem betroffenen Unternehmen auch dann verlangen, wenn die Person wesentliche Verstöße des Versicherungsunternehmens gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung seiner Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind oder er nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat und dieses Verhalten trotz Verwarnung der Organe des Unternehmens durch die Aufsichtsbehörde fortsetzt. Soweit das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 auch von der Aufsichtsbehörde gestellt werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abberufungsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist."

29.
§ 121g wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Laufzeit der Schuldtitel oder des anderen Finanzierungsmechanismus muss derjenigen des Rückversicherungsvertrages mindestens entsprechen."

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „7a Abs. 1 und 2" durch die Angabe „7a Abs. 1, 2 und 4" ersetzt, die Angabe „§ 13d Nr. 1 und 2" durch die Angabe „§ 13d Nr. 1, 2, 4 und 12" ersetzt, nach der Angabe „89a," die Angabe „104" und ein Komma eingefügt sowie die Angabe „§ 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9 und Abs. 4" durch die Angabe „§ 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8, 9, 10 Buchstabe a und b und Abs. 4" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Nr. 2 werden die Wörter „die eine zuverlässige Dokumentation der Verträge und ihrer Wirkungsweise" durch die Wörter „welche die beabsichtigte Wirkungsweise der Verträge, ihre zuverlässige Dokumentation" ersetzt.

30.
Nach § 123e wird folgender § 123f eingefügt:

„§ 123f Übergangsfristen bei Geschäftsleitern

Unternehmen, bei denen die nach § 7a Abs. 1 Satz 5 und 6 höchstens zulässigen Mandatszahlen am 1. August 2009 überschritten werden, haben diese bis zum 31. Dezember 2010 entsprechend zu verkleinern."

31.
§ 144 Abs. 1a wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 13d Nr. 1 bis 6, 7," die Angabe „11, 12, § 13e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 und Abs. 2" eingefügt.

bb)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 1b Abs. 4 bis 6, § 87 Abs. 6 bis 8 oder § 121c Abs. 5 und 6 zuwiderhandelt oder".

b)
In Satz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe „soweit diese sich auf" die Angabe „§ 13d Nr. 11 und" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FMVAStärkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FMVAStärkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 27.12.2010 BGBl. I S. 2322
Eingangsformel 11. BaFinBefugVÄndV
... April 2004 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, in Verbindung mit Satz 1, der durch Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe e des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305) geändert worden ist, ...

Erste Verordnung zur Änderung der Pensionsfonds-Aktuarverordnung
V. v. 21.10.2011 BGBl. I S. 2101
Eingangsformel 1. PF-AktuarVÄndV
... des § 11a Absatz 6 Satz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe e des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305) geändert worden ist, in ...

Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Eingangsformel VAGVAufhV
... 11a Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4, von denen § 11a Absatz 6 Satz 1 durch Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe e des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305) geändert worden ist und ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Aktuarverordnung
V. v. 21.10.2011 BGBl. I S. 2099
Eingangsformel 2. AktuarVÄndV
... des § 11a Absatz 6 Satz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe e des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305) geändert worden ist, in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen (vom 31.12.2015)
... Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305) geändert worden ist, in der am 31. Dezember ...

Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437
Artikel 4 StraftVVG Änderung anderer Vorschriften
... der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305), wird wie folgt geändert: 1. In ...