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Änderung § 118 VAG vom 09.04.2013

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§ 118 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2013 geltenden Fassung
§ 118 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 610
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 118 Gesonderte Verordnungen


(Text alte Fassung)

§ 5 Abs. 6, § 11a Abs. 6, § 55a, § 57 Abs. 2, § 81c Abs. 3, § 104 Abs. 6 und § 104g Abs. 2 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt wird, auf ihrer Grundlage gesonderte Rechtsverordnungen für Pensionsfonds zu erlassen. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(Text neue Fassung)

1 § 5 Abs. 6, § 11a Abs. 6, § 55a, § 56b Absatz 2, § 57 Abs. 2, § 81c Abs. 3 und 3a, § 104 Abs. 6 und § 104g Abs. 2 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt wird, auf ihrer Grundlage gesonderte Rechtsverordnungen für Pensionsfonds zu erlassen. 2 Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 
 

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