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Artikel 6 - SEPA-Begleitgesetz (SEPA-BG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 6 wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. April 2013 VAG § 10a, § 12, § 13d, § 56a, § 56b, § 81c, § 81e, § 113, § 118

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angabe „§ 56a Rückstellung für Beitragsrückerstattung" durch die Angabe „§ 56a Überschussbeteiligung" und die Angabe „§ 56b (weggefallen)" durch die Angabe „§ 56b Rückstellung für Beitragsrückerstattung" ersetzt.

2.
§ 10a Absatz 2a wird aufgehoben.

3.
In § 12 Absatz 4 Satz 2 werden vor dem Punkt die Wörter „; Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass die Prämie im Neugeschäft geschlechtsunabhängig kalkuliert wird, bleiben dabei außer Betracht" eingefügt.

4.
§ 13d Nummer 10 wird aufgehoben.

5.
§ 56a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 56a Überschussbeteiligung".

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

6.
§ 56b wird wie folgt gefasst:

„§ 56b Rückstellung für Beitragsrückerstattung

(1) Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der durch § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. In Ausnahmefällen kann die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde im Interesse der Versicherten herangezogen werden, um

1.
einen drohenden Notstand abzuwenden,

2.
unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder

3.
die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen.

Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 sind nur bei Lebensversicherungsunternehmen und Versicherungsunternehmen, die die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr betreiben, zulässig. Bei Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 sind die Versichertenbestände verursachungsorientiert zu belasten.

(2) Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme von Sterbekassen und regulierten Pensionskassen im Sinne von § 118b Absatz 3 oder Absatz 4 können innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ein oder mehrere kollektive Teile einrichten, die den überschussberechtigten Verträgen insgesamt zugeordnet sind. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium der Finanzen zur Wahrung der Belange der Versicherten Vorschriften zur näheren Ausgestaltung der kollektiven Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung regeln, insbesondere zur Begrenzung der kollektiven Teile sowie zu Zuführungen zu und Rückführungen aus den kollektiven Teilen an die nichtkollektiven Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen. Die Bundesanstalt erlässt die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder."

7.
§ 81c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In der Lebensversicherung liegt ein die Belange der Versicherten gefährdender Missstand auch vor, wenn bei überschussberechtigten Versicherungen keine angemessene Verwendung der Mittel in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgt. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der ungebundene Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung den gemäß Absatz 3a durch Rechtsverordnung festgelegten Höchstbetrag überschreitet. Unbeschadet der nach § 81 Absatz 2 Satz 1 und § 87 zulässigen Maßnahmen kann die Aufsichtsbehörde von dem Lebensversicherungsunternehmen verlangen, dass ihr ein Plan zur angemessenen Verwendung der Mittel in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Ausschüttungsplan) vorgelegt wird, wenn der ungebundene Teil der Rückstellung den Höchstbetrag nach der Rechtsverordnung überschreitet."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Wird ein kollektiver Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Sinne des § 56b Absatz 2 eingerichtet, ist auch für diesen die Mindestzuführung gesondert zu ermitteln."

bb)
Im neuen Satz 7 werden die Wörter „nach den Sätzen 1 bis 5" durch die Wörter „nach den Sätzen 1 bis 6" ersetzt.

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Für Lebensversicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung einen Höchstbetrag des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung festlegen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Absätze 1 bis 3a gelten nicht für Sterbekassen. Auf regulierte Pensionskassen im Sinne des § 118b Absatz 3 oder Absatz 4 finden die Absätze 3 und 3a keine Anwendung."

8.
§ 81e wird aufgehoben.

9.
In § 113 Absatz 3 wird die Angabe „§§ 54b und 54c" durch die Wörter „§§ 54b, 54c und 56b Absatz 3 und 4," ersetzt.

10.
In § 118 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 55a," die Angabe „§ 56b Absatz 2," und nach der Angabe „§ 81c Abs. 3" die Angabe „und 3a" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 6 SEPA-Begleitgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 SEPA-BG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEPA-BG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

RfB-Verordnung (RfBV)
V. v. 10.03.2015 BGBl. I S. 300; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3037
Eingangsformel RfBV
... Grund des § 56b Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 6 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) eingefügt worden ist, verordnet das ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4380
Eingangsformel 3. BerPensVÄndV
... bb des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) sowie § 118 durch Artikel 6 Nummer 10 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, in Verbindung ...

Erste Verordnung zur Änderung der PF-Mindestzuführungsverordnung
V. v. 03.06.2013 BGBl. I S. 1498
Eingangsformel 1. PFMindZufVÄndV
... des § 81c Absatz 3 Satz 1 bis 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 7 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, in Verbindung ... bb des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478) und § 118 durch Artikel 6 Nummer 10 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, verordnet das ...

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Eingangsformel FkSolVEV 1)
... 20 Nummer 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) und § 118 durch Artikel 6 Nummer 10 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, des § 29 ...

Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Eingangsformel VAGVAufhV
... 2007 (BGBl. I S. 3248) eingefügt worden ist, § 81c Absatz 3 Satz 4 durch Artikel 6 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) ... 2013 (BGBl. I S. 610) eingefügt worden ist, § 81c Absatz 3 Satz 7 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 7 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist und § 81c ... 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist und § 81c Absatz 3a Satz 1 und 3 durch Artikel 6 Nummer 7 Buchstabe c des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) eingefügt worden ist; ... der Justiz und für Verbraucherschutz; - § 118, der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 10 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist; - ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1947
Eingangsformel 2. InhKontrollVÄndV
... 20 Nummer 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) und § 118 durch Artikel 6 Nummer 10 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, in Verbindung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 932, 2584
Artikel 2 VVGuaÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt ...