Änderung § 104o VAG vom 04.07.2013

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§ 104o VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2013 geltenden Fassung
§ 104o VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 104o Feststellung eines Finanzkonglomerats


(Text neue Fassung)

§ 104o (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Aufsichtsbehörde stellt fest, dass eine branchenübergreifend tätige Gruppe von Unternehmen ein Finanzkonglomerat ist. Sie teilt dem Mutterunternehmen an der Spitze der Gruppe die Feststellung als Finanzkonglomerat und das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen mit; steht an der Spitze der Gruppe kein Mutterunternehmen, teilt die Aufsichtsbehörde dies dem konglomeratsangehörigen Erstversicherungsunternehmen mit der höchsten Bilanzsumme mit, es sei denn, ein in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätiges beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen mit einer höheren Bilanzsumme ist nach § 51b Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes zu unterrichten.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat die Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat und die Bestimmung des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 104k Nr. 4 nicht mehr erfüllt sind, insbesondere in der Gruppe die maßgeblichen Anteile nach § 104n Abs. 2 und 3 Nr. 1 oder der Betrag nach § 104n Abs. 3 Nr. 2 absinken

1. in dem Fall des § 104n Abs. 2 unter einen Schwellenwert von 35 vom Hundert,

2. in dem Fall des § 104n Abs. 3 Nr. 1 unter einen Schwellenwert von 8 vom Hundert,

3. in dem Fall des § 104n Abs. 3 Nr. 2 unter einen Schwellenwert von 5 Milliarden Euro.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 kann die Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 104n Abs. 5 während des maßgeblichen Zeitraums von drei Jahren die Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat und die Bestimmung des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens aufheben; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.



 



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