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Artikel 3 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats (FKAGEG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes



Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Abschnitt Vc wird wie folgt gefasst:

„Vc.
(weggefallen)".

b)
Die Angabe zu den §§ 104k bis 104w wird wie folgt gefasst:

„§§ 104k bis 104w (weggefallen)".

c)
In der Angabe zu § 111f werden nach den Wörtern „verbundenen Unternehmen" die Wörter „und Finanzkonglomeraten" gestrichen.

d)
Die Angabe zu § 123c wird wie folgt gefasst:

„§ 123c (weggefallen)".

2.
In § 5 Absatz 6 Satz 1 wird nach den Wörtern „und Absatz 2" die Angabe „und 3" gestrichen.

3.
§ 7a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 104k Nr. 3" durch die Wörter „§ 104a Absatz 2 Nummer 8" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 104k Nr. 3" durch die Wörter „§ 104a Absatz 2 Nummer 8" ersetzt.

4.
In § 8 Absatz 1 Nummer 2a wird die Angabe „§ 104k Nr. 3" durch die Wörter „§ 104a Absatz 2 Nummer 8" ersetzt.

5.
§ 13e Absatz 3 wird aufgehoben.

6.
§ 53c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3d wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 104q Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird nach der Angabe „Berechnungsmethoden 1" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und wird nach der Angabe „2" wird die Angabe „oder 3" gestrichen.

b)
In Absatz 3e Satz 1 werden nach dem Wort „Erstversicherungsunternehmen" die Wörter „im Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a" durch die Wörter „, mit Ausnahme der Sterbekassen, an oder gegenüber" ersetzt.

7.
§ 57 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Prüfer festzustellen, ob das Versicherungsunternehmen folgende Anzeigepflichten und Anforderungen erfüllt hat:

1.
die Anzeigepflichten nach § 13b Absatz 1 und 4, § 13c Absatz 1 und 4, § 13d Nummer 1 bis 5, § 13e sowie nach § 28 Absatz 5 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 104g Absatz 2,

2.
die Anforderungen nach den §§ 104d und 104g Absatz 1 sowie nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und § 18 Absatz 1 bis 4, den §§ 19, 20, 22 Absatz 1 Nummer 6 und § 23 Absatz 1 und 2 bis 4 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 104g Absatz 2 sowie

3.
die Anforderungen des § 22 Absatz 1 und des § 24 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes."

8.
§ 64b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 64a Absatz 2" die Wörter „und übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen" gestrichen.

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 104k Nummer 3" durch die Wörter „§ 104a Absatz 2 Nummer 8" ersetzt.

c)
Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei Unternehmen, die einer Versicherungsgruppe angehören, haben sich die Regelungen zusätzlich an der Größe der Gruppe sowie an Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten der Gruppe zu orientieren."

9.
§ 80d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Für Versicherungsunternehmen gilt dies als Mutterunternehmen auch hinsichtlich einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4, einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 5, einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 8 oder eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit diese Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sind."

b)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 haben als Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4, als gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 5, als gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 8 oder als Mutterunternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, sofern Niederlassungen und Verträge jeweils Verträge im Sinne des § 80c Absatz 1 anbieten, gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 und nach § 9 des Geldwäschegesetzes zu treffen und die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 80e, 3, 5 und 6 des Geldwäschegesetzes sowie die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 8 des Geldwäschegesetzes sicherzustellen."

10.
In § 81 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 104k Nr. 3" durch die Wörter „§ 104a Absatz 2 Nummer 8" ersetzt.

11.
§ 83 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1b wird die Angabe „§ 104k Nr. 3" durch die Wörter „§ 104a Absatz 2 Nummer 8" ersetzt.

b)
Nummer 2 dritter Halbsatz wird aufgehoben.

12.
§ 87 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 104u Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 bis 4" durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 104u Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 bis 4" durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 3 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4" ersetzt.

b)
In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „§ 104k Nr. 3" durch die Wörter „§ 104a Absatz 2 Nummer 8" ersetzt.

13.
In § 89a werden nach den Wörtern „§ 104 Abs. 1b Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 4" die Wörter „, § 104r Abs. 4 Satz 5, den §§ 104t, 104u Abs. 1" gestrichen.

14.
§ 104a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „einer Versicherungs-Holdinggesellschaft" die Wörter „, einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 104k Nr. 3" durch die Wörter „Absatzes 2 Nummer 8" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 wird die Angabe „§ 104k Nr. 3" durch die Wörter „Absatzes 2 Nummer 8" ersetzt.

cc)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

dd)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
gemischte Finanzholding-Gesellschaft: Mutterunternehmen, das kein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 2 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes ist und das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats mit Sitz im Inland oder in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ist, und mit anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet."

15.
§ 104b wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1 bis 3 vorangestellt:

„(1) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie 98/78/EG und der Richtlinie 2002/87/EG, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten auf der Ebene dieser gemischten Finanzholding-Gesellschaft nur die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG anwenden.

(2) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie 98/78/EG und der Richtlinie 2006/48/EG, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde im Einvernehmen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde für die Banken- und die Wertpapierdienstleistungsbranche auf der Ebene dieser gemischten Finanzholding-Gesellschaft nur die Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie, die für die am stärksten vertretene Branche im Sinne des § 8 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes gilt, anwenden.

(3) Die Bundesanstalt als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2."

b)
Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden die Absätze 4 bis 7.

16.
Abschnitt Vc wird aufgehoben.

17.
§ 111f wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach den Wörtern „verbundenen Unternehmen" die Wörter „und Finanzkonglomeraten" gestrichen.

b)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den Richtlinien 98/78/EG und 2002/87/EG" durch die Wörter „die Richtlinie 98/78/EG" ersetzt.

18.
§ 111g Absatz 1 Nummer 9 wird aufgehoben.

19.
§ 112 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Zahlung" die Wörter „oder als Einmalkapitalzahlung" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Eine lebenslange Zahlung im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 kann mit einem teilweisen oder vollständigen Kapitalwahlrecht verbunden werden."

b)
In Absatz 1a Satz 1 werden nach dem Wort „können" die Wörter „Renten als" eingefügt.

20.
In § 120 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 104k Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt.

21.
§ 123c wird aufgehoben.

22.
In § 144 Absatz 1a Nummer 2 werden die Wörter „§ 13d Nr. 1 bis 6, 7, 11, 12, § 13e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 und Abs. 2, auch in Verbindung mit § 110a Abs. 4 Nr. 2, oder Nr. 8 oder 9, § 13e Abs. 1 Nr. 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 13d Nummer 1 bis 6 oder 7, auch in Verbindung mit § 110a Absatz 4 Nummer 2, § 13d Nummer 8, 9, 11 oder 12, § 13e Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2" ersetzt.

23.
§ 146 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Bundesanstalt ist ferner Aufsichtsbehörde im Sinne des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes. Gehört ein unter Aufsicht eines Landes stehendes Erstversicherungsunternehmen einem Finanzkonglomerat im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes an, geht mit Eintritt der Bestandskraft der Feststellung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes, dass die Unternehmensgruppe, der dieses Erstversicherungsunternehmen angehört, ein Finanzkonglomerat ist, die Aufsicht über dieses Erstversicherungsunternehmen auf die Bundesanstalt über; die zuständige Landesbehörde ist rechtzeitig über die Feststellung zu unterrichten. Hebt die Bundesanstalt die Feststellung auf oder gehört das betreffende Erstversicherungsunternehmen dem Finanzkonglomerat nicht mehr an, kann die Bundesanstalt die Aufsicht über dieses Erstversicherungsunternehmen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde wieder auf diese übertragen."



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 FKAGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FKAGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel FKAGEG *)
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- *) Die Artikel 1, 3 und 4 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Eingangsformel VAGVAufhV
... Juli 2010 (BGBl. I S. 950) eingefügt worden sind und § 64b Absatz 5 Satz 3 durch Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe c des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) neu gefasst worden ist; ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 25 AIFM-UmsG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) geändert worden ist, wird wie folgt ...