Änderung § 104w VAG vom 04.07.2013

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§ 104w VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2013 geltenden Fassung
§ 104w VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 104w Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen


(Text neue Fassung)

§ 104w (aufgehoben)


vorherige Änderung

Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf die Übermittlung von Daten zwischen den Erstversicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Aufsicht nach diesem Abschnitt unterliegen, untereinander sowie ihren beteiligten Unternehmen und verbundenen Unternehmen, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Aufsicht nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG über das Unternehmen mit Sitz im Ausland zu erfüllen. Die Aufsichtsbehörde kann einem Erstversicherungsunternehmen und einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft die Übermittlung von Daten in einen Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 untersagen.



 



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