§ 28 VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 28 VAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Bekanntmachungen | |
(1) Die Satzung hat zu bestimmen, wie die Vereinsbekanntmachungen erlassen werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Bekanntmachungen, die durch öffentliche Blätter ergehen sollen, sind, wenn sich der Geschäftsbetrieb des Vereins über ein Land hinaus erstreckt, in den elektronischen Bundesanzeiger einzurücken; doch kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen. Bei Beschränkung des Geschäftsbetriebs auf ein Land kann die oberste Landesbehörde statt des Bundesanzeigers ein anderes Blatt bestimmen. Weitere Blätter bestimmt die Satzung. | (Text neue Fassung) (2) Bekanntmachungen sind in den elektronischen Bundesanzeiger einzurücken. |