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Synopse aller Änderungen des AuswSG am 19.03.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. März 2013 durch Artikel 1 des 1. AuswSGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AuswSG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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AuswSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.03.2013 geltenden Fassung
AuswSG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.03.2013 BGBl. I S. 441

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gesetz zum Schutze der Auswanderer
(Auswandererschutzgesetz - AuswSG)
(Text neue Fassung)

Gesetz zum Schutze der Auswanderer und Auswanderinnen
(Auswandererschutzgesetz - AuswSG)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
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§ 1 Auswandererberatung
§ 2 Werbungsverbot, Verbot von Prämien, Verbot der auslandsunterstützten Auswanderung
§ 3 Auswanderung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
§ 4 Beförderung von Auswanderern ins außereuropäische Ausland mit Schiff und Luftfahrzeug im Gelegenheitsverkehr
§ 5 Zuständigkeit und Verfahren
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
§§ 7 bis 10 (Änderung und Aufhebung von Vorschriften)
§ 11 Berlin-Klausel
§ 12
Inkrafttreten


§ 1 Erlaubnis zur Auswandererberatung
§ 2 Werbungsverbot
§ 3 Zuständigkeit und Verfahren
§ 3a Gebühren und Auslagen
§ 4 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
§ 6 Inkrafttreten
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§ 1 Auswandererberatung




§ 1 Erlaubnis zur Auswandererberatung


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(1) 1 Wer geschäftsmäßig Auskunft über die Aussichten der Auswanderung und über die Lebensverhältnisse im Einwanderungsland, insbesondere über die Arbeits- und Niederlassungsverhältnisse im Ausland oder in diesen Angelegenheiten Rat erteilen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2 Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die Beratung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder wenn der Antragsteller die für die Beratung erforderliche Sachkunde nicht nachweist. 3 Der Nachweis der Sachkunde gilt als erbracht, wenn der Antragsteller fünf Jahre als unselbständiger Berater bei einer in Absatz 2 genannten Auskunfts- oder Beratungsstelle tätig war. 4 Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden; nachträgliche Auflagen sind zulässig; darauf ist in der Erlaubnis hinzuweisen.

(2) 1 Keiner Erlaubnis bedürfen Auskunfts- oder Beratungsstellen von Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, die sich die Fürsorge für Auswanderer zur Aufgabe machen. 2 Diese Stellen haben jedoch der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 aufnehmen oder eine solche bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit fortsetzen wollen.

(3) 1 Keiner Erlaubnis
bedürfen ferner Personen und Personengesellschaften, denen eine Erlaubnis zur Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung für eine Beschäftigung im Ausland nach § 292 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erteilt ist, sowie Arbeitgeber, denen die Zustimmung zur Anwerbung für eine Beschäftigung im Ausland nach § 302 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erteilt ist, wenn sie bei diesen Tätigkeiten Rat und Auskunft nur über die Arbeitsstelle erteilen, für die sie vermitteln oder anwerben. 2 Dabei ist auf die in Absatz 2 genannten Auskunfts- und Beratungsstellen hinzuweisen.



(1) 1 Wer geschäftsmäßig Auskunft über die Aussichten der Auswanderung und über die Lebensverhältnisse im Einwanderungsland, insbesondere über die Arbeits- und Niederlassungsverhältnisse im Ausland oder in diesen Angelegenheiten Rat erteilen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2 Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die antragstellende Person die für die Beratung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder wenn die antragstellende Person die für die Beratung erforderliche Sachkunde nicht nachweist. 3 Der Nachweis der Sachkunde gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person fünf Jahre als unselbständiger Berater oder unselbständige Beraterin insbesondere bei einer in Absatz 2 genannten Auskunfts- oder Beratungsstelle tätig war. 4 Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden; nachträgliche Auflagen sind zulässig; darauf ist in der Erlaubnis hinzuweisen. 5 Die Erlaubnis wird von der zuständigen Stelle für das gesamte Bundesgebiet erteilt.

(2) 1 Für Auskunfts- oder Beratungsstellen von Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, die sich die Fürsorge für Auswanderer und Auswanderinnen zur Aufgabe machen und deshalb bisher keiner Erlaubnis bedurften, gilt die Erlaubnisfreiheit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013. 2 Für andere Stellen und Personen, die auf Grund einer bestehenden Erlaubnis Auswanderer beraten, erlischt die Erlaubnis mit Ablauf des 31. Dezember 2013.

(3) Werden die in §
1 Absatz 1 Satz 1 Genannten von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus in dem Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend selbständig tätig, bedürfen sie insoweit keiner Erlaubnis.

(4) 1 Die zuständige Behörde kann die nach Absatz 1 erteilte Erlaubnis zurücknehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Tatsachen vorgelegen haben, aus denen sich der Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit ergibt. 2 Die Behörde kann die Erlaubnis widerrufen oder die Tätigkeit der in Absatz 2 bezeichneten Stellen verbieten, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, aus denen sich der Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit ergibt, oder wenn eine Gewähr für eine sachkundige Beratung nicht gegeben ist.

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(5) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zuzulassen, soweit dies zur Durchsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist,

2. näher zu bestimmen, welche Voraussetzungen geeignet sind, die Zuverlässigkeit und Sachkunde nach Absatz 1 Satz 2 zu begründen,

3. die Verwendung von Vordrucken zur Beantragung der Erlaubnis anzuordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festzulegen und Vorgaben zu treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind.

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§ 2 Werbungsverbot, Verbot von Prämien, Verbot der auslandsunterstützten Auswanderung




§ 2 Werbungsverbot


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(1) 1 Es ist verboten, geschäftsmäßig für die Auswanderung zu werben. 2 § 292 Abs. 2, §§ 293 und 302 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

(2) Für den Abschluß von Beförderungsverträgen mit Auswanderern oder im Zusammenhang damit dürfen Prämien oder andere Vergünstigungen weder gewährt noch angenommen werden.

(3) Verboten sind die Beförderung sowie der Abschluß von Verträgen über die Beförderung von Auswanderern, für die von Unternehmen oder internationalen Einrichtungen oder ausländischen Regierungen der Beförderungspreis ganz oder teilweise gezahlt wird oder Darlehen zur Zahlung des Beförderungspreises gewährt werden.

(4)
1 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 zulassen, soweit dies zur Durchsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist. 2 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 aus besonderen Gründen zulassen, wenn dieses im öffentlichen Interesse liegt oder aus Gründen humanitärer oder sozialer Art angezeigt ist, insbesondere bei der Rückwanderung von Ausländern in ihre Heimat oder bei der Weiterwanderung dieser Personen.



(1) Es ist verboten, geschäftsmäßig für die Auswanderung zu werben.

(2) 1 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit dies zur Durchsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist. 2 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann Ausnahmen von Absatz 1 aus besonderen Gründen zulassen, wenn dieses im öffentlichen Interesse liegt oder aus Gründen humanitärer oder sozialer Art angezeigt ist, insbesondere bei der Rückwanderung von Ausländern in ihre Heimat oder bei der Weiterwanderung dieser Personen.

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§ 3 Auswanderung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften




§ 3 Zuständigkeit und Verfahren


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§ 2 Abs. 3 gilt nicht für die Auswanderung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften.



(1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.

(2) 1 Die Genehmigung wird nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag erteilt. 2 Dem Antrag sind die zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Unterlagen beizufügen. 3 Zur Beurteilung der erforderlichen Zuverlässigkeit ist mit dem Antrag auf Zulassung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der
für die Anerkennung zuständigen Behörde zu beantragen.

(3) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erlaubnis stehen den
in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen entsprechende Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die antragstellende Person die Anforderungen nach Absatz 2 oder die im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt.

(4) 1 Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. 2 Hat die Behörde über den Antrag nicht innerhalb der Frist des Satzes 1 entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.

(5) Die Verfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.


(heute geltende Fassung) 
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§ 4 Beförderung von Auswanderern ins außereuropäische Ausland mit Schiff und Luftfahrzeug im Gelegenheitsverkehr




§ 3a Gebühren und Auslagen


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Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit der Gesundheitsschutz für die mit Schiff oder Luftfahrzeug im Gelegenheitsverkehr bei Sammelbeförderung nach außereuropäischen Bestimmungsorten reisenden Auswanderer dies erfordert, Vorschriften erlassen über

1. Mindestanforderungen an Einrichtung, Ausrüstung
und Bordvorräte der Beförderungsmittel sowie

2.
die Kontrolle der Beförderungsmittel durch Beauftragte der zuständigen Behörde; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) kann insoweit eingeschränkt werden.



(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und Auslagen zu erheben.

(2) 1
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. 2 In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann die Erstattung von Auslagen abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt und können Ermäßigungen und Befreiungen von Gebühren und Auslagen zugelassen werden.

(3) In den Fällen der Zurückweisung oder Zurücknahme eines Widerspruchs ermäßigt sich
die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

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§ 5 Zuständigkeit und Verfahren




§ 4 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen zuständig. § 2 Abs. 4 Satz 2 dieses Gesetzes sowie § 2 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829) bleiben unberührt.

(2) Die zuständige Behörde soll die bei ihr nach § 1 Abs. 2 eingehenden Anzeigen sowie die Entscheidungen, durch die sie eine Erlaubnis erteilt, zurücknimmt oder widerruft oder einer Auskunfts- oder Beratungsstelle die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit verbietet, auch dem Bundesverwaltungsamt und der Bundesagentur für Arbeit mitteilen.



(1) 1 Das Bundesverwaltungsamt darf personenbezogene Daten der antragstellenden Person erheben, soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der sonstigen Zulassungskriterien erforderlich sind. 2 Daten im Sinne des Satzes 1 sind Familienname, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname, Tag und Ort der Geburt, Beruf, Anschrift und Telekommunikationsdaten.

(2) Die für Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen Daten sind beim Betroffenen zu erheben.

(3) Die
nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke des Absatzes 1 verarbeitet werden.

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§ 6 Ordnungswidrigkeiten




§ 5 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ohne Erlaubnis geschäftsmäßig Auskunft oder Rat erteilt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 1 Abs. 1 Satz 4 zuwiderhandelt,

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2. einem vollziehbaren Verbot nach § 1 Abs. 4 zuwiderhandelt,

3. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 geschäftsmäßig für die Auswanderung wirbt,

4. entgegen § 2 Abs. 2 für den Abschluß von Beförderungsverträgen mit Auswanderern oder im Zusammenhang damit Prämien oder andere Vergünstigungen gewährt oder annimmt oder

5. als Reeder oder Kapitän eines Schiffes oder Halter oder Führer eines Luftfahrzeugs im Gelegenheitsverkehr

a) entgegen § 2 Abs. 3 Auswanderer befördert oder mit ihnen Beförderungsverträge abschließt oder

b) einer Rechtsverordnung nach § 4 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.




2. einem vollziehbaren Verbot nach § 1 Absatz 3 zuwiderhandelt,

3. entgegen § 2 Absatz 1 geschäftsmäßig für die Auswanderung wirbt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

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(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 kann die Ordnungswidrigkeit auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wird.



(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesverwaltungsamt.

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§§ 7 bis 10 (Änderung und Aufhebung von Vorschriften)




§§ 7 bis 10 (aufgehoben)


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§ 11 Berlin-Klausel




§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.



 
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§ 12 Inkrafttreten




§ 6 Inkrafttreten


§ 2 Abs. 4 und die §§ 4 und 5 Abs. 1 dieses Gesetzes treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.