§ 5 - Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)

§ 5 Ausschluß von Ansprüchen



Andere Ansprüche wegen einer aus politischen Gründen erfolgten Benachteiligung im Beruf oder in der Ausbildung sind ausgeschlossen, wenn sie Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 135a Abs. 2 des Grundgesetzes betreffen.



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