Der Antrag soll enthalten
- 1.
- Angaben zur Person,
- 2.
- Angaben zur Ausbildung und zum beruflichen Werdegang,
- 3.
- eine Darstellung der Verfolgung,
- 4.
- Angaben zum Umfang der Benachteiligung in Ausbildung und Beruf,
- 5.
- die Angabe von Beweismitteln,
- 6.
- eine Erklärung, ob und wo der Antragsteller schon früher einen Antrag gestellt hat, sowie
- 7.
- Angaben zu Kindern, die infolge einer Verfolgung nach § 11a Absatz 3 nicht erzogen werden konnten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016