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§ 20 - Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)

§ 20 Antrag



1Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 1 kann von dem Verfolgten gestellt werden und nach dessen Tod von seinen Hinterbliebenen, wenn diese ein rechtliches Interesse an der Antragstellung haben. 2Der Antrag ist schriftlich bei der Rehabilitierungsbehörde zu stellen.





 

Frühere Fassungen von § 20 BerRehaG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.11.2019Artikel 3 Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
vom 22.11.2019 BGBl. I S. 1752
aktuell vorher 09.12.2010Artikel 3 Viertes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
vom 02.12.2010 BGBl. I S. 1744
aktuell vorher 29.08.2007Artikel 3 Drittes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
vom 21.08.2007 BGBl. I S. 2118
aktuellvor 29.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 BerRehaG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BerRehaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerRehaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
G. v. 21.08.2007 BGBl. I S. 2118
Artikel 3 3. DDROpfRehaVG Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
... vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert: 1. In § 20 Abs. 2 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 2007" durch das Datum „31. Dezember ...

Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1752
Artikel 3 RehaRVG Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
... Gemeinschaft leben, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend." 3. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Antrag Der Antrag auf Erteilung ... 1 bis 3 entsprechend." 3. § 20 wird wie folgt gefasst: „ § 20 Antrag Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 1 kann von ...

Viertes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
G. v. 02.12.2010 BGBl. I S. 1744
Artikel 3 4. DDROpfRehaVG Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
... (BGBl. I S. 2118) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 20 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2011" durch die Angabe „2019" ersetzt. ...