Die Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes nach §
177 Abs. 1 Satz 3 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird wie folgt geregelt:
- 1.
- Die auf sechs Monate begrenzte Bezugsfrist wird in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006 auf 15 Monate verlängert;
- 2.
- die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2003 entstanden ist, auf 24 Monate verlängert.