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Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld (KuArbGeldFristV k.a.Abk.)

V. v. 15.01.2003 BGBl. I S. 89; aufgehoben durch § 2 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3267
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 860-3-19-1 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel



Auf Grund des § 182 Nr. 3 Buchstabe b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:


§ 1



Die Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes nach § 177 Abs. 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird wie folgt geregelt:

1.
Die auf sechs Monate begrenzte Bezugsfrist wird in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006 auf 15 Monate verlängert;

2.
die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2003 entstanden ist, auf 24 Monate verlängert.


§ 2



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld vom 7. März 2001 (BGBl. I S. 383) außer Kraft.

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