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Synopse aller Änderungen des UStatG am 01.01.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2019 durch Artikel 2 des VerpackGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des UStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

UStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
UStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 5 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Erhebung der Entsorgung bestimmter Abfälle


(1) 1 Die Erhebung erfasst alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Betreibern von Anlagen zur Aufbereitung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen die Erhebungsmerkmale

1. in der Anlage eingesetzte Art und Menge an Abfällen,

2. Art und Menge der gewonnenen Erzeugnisse und der entstandenen Abfälle,

3. Anzahl, Art und Ort der Anlage,

4. Kapazität der Anlage.

2 Erstreckt sich der Einsatz nicht stationärer Anlagen über mehrere Länder, werden die Erhebungsmerkmale getrennt für jedes Land erfasst.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Unternehmen, die gebrauchte Verkaufsverpackungen als Verpflichtete nach der Verpackungsverordnung, als beauftragte Dritte oder als Systembetreiber im Sinne des § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung zurücknehmen oder abholen sowie bei Unternehmen, die Transport- und Umverpackungen einsammeln, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Verbleib der Verpackungen, gegliedert nach Ländern.

(Text neue Fassung)

(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Unternehmen, die gebrauchte Verkaufsverpackungen als Verpflichtete nach dem Verpackungsgesetz, als beauftragte Dritte oder als Systeme im Sinne des § 3 Absatz 16 Satz 1 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen oder abholen sowie bei Unternehmen, die Transport- und Umverpackungen einsammeln, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Verbleib der Verpackungen, gegliedert nach Ländern.

(3) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Unternehmen, Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, die mit der Sammlung, Behandlung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) in der jeweils geltenden Fassung befasst sind, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Verbleib der Geräte.



§ 15 Anschriftenübermittlung


(1) Die für das Erteilen von Einsammlungsgenehmigungen und für die Genehmigung und Überwachung zulassungsbedürftiger Anlagen zuständigen Behörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5 erforderlichen Namen und Anschriften der Einsammler von Abfällen und der Betreiber zulassungsbedürftiger Anlagen.

vorherige Änderung

(2) Die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde, der eine Bescheinigung über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen nach Anhang I Nr. 2 Abs. 1 der Verpackungsverordnung vorliegt, übermittelt den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebung nach § 5 Abs. 2 erforderlichen Namen und Anschriften der Verpflichteten und von diesen beauftragten Dritten, die solche Bescheinigungen hinterlegt haben.



(2) Die Zentrale Stelle nach § 3 Absatz 18 des Verpackungsgesetzes übermittelt den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebung nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Namen und Anschriften der Systeme und Verpflichteten, die Mengenstromnachweise nach § 17 des Verpackungsgesetzes hinterlegt haben, sowie der von diesen gegebenenfalls beauftragten Dritten.

(3) Die für die Genehmigung zur Wassergewinnung und Einleitung von Abwasser in Gewässer zuständigen Behörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebungen nach § 8 erforderlichen Namen und Anschriften der Wassergewinner und Abwassereinleiter.

(4) Die für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen zur Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständigen Behörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die für die Erhebung nach § 9 Absatz 4 erforderlichen Namen und Anschriften der anerkannten Sachverständigenorganisationen.