(1) §
708 Nr. 11 der
Zivilprozeßordnung ist in seiner bisherigen Fassung anzuwenden, wenn die mündliche Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden ist. Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
(2) §
765a Abs. 3 der
Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Räumung binnen einem Monat seit Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfinden soll.
(3) §
788 Abs. 1 Satz 3 der
Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 11 Buchstabe a gilt nur für Kosten, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehen.
(4) §
794 Abs. 1 Nr. 5 der
Zivilprozeßordnung ist in seiner bisherigen Fassung anzuwenden, wenn die Urkunde vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurde.
(5) §
807 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der
Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 14 Buchstabe a gilt nicht für die Verfahren, in denen der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes versucht hatte.
(6) §
833 Abs. 2 der
Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 23 Buchstabe a gilt nicht für Arbeits- oder Dienstverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet waren.
(7) §
866 Abs. 3 Satz 1 und §
867 Abs. 2 der
Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 26 und 27 Buchstabe a gelten nicht für Eintragungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden sind.
(8) Die Frist des §
885 Abs. 4 Satz 1 der
Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 28 Buchstabe b beginnt nicht vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
(9) Auf Anträge auf Bestimmung eines Termins zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, die vor dem 1. Januar 1999 gestellt worden sind, finden die §§
807,
899,
900 der
Zivilprozeßordnung und §
20 Nr. 17 des
Rechtspflegergesetzes in der jeweils bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung Anwendung.
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713