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Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (1. BMJBBG k.a.Abk.)

G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Geltung ab 25.04.2006, abweichend siehe Artikel 210
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Vermögenszuordnungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 VZOG § 1c (neu)

(105-7)

Nach § 1b des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235) geändert worden ist, wird folgender § 1c eingefügt:

 
„§ 1c Rückabwicklung zuordnungswidriger Veräußerungen

(1) Sind bei der Privatisierung von Treuhandunternehmen im Wege des Anteilsverkaufs mit dem Unternehmen Vermögenswerte auf den Erwerber übergegangen, die im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung

1.
der Kommunalisierung nach § 10 dieses Gesetzes oder der Vorschriften des Kommunalvermögensgesetzes oder

2.
der Restitution nach § 11 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes unterlagen oder

3.
nach der Protokollnotiz zu Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages einer Wohnungsgenossenschaft zu übertragen gewesen wären oder nach den Bestimmungen des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes auf diese übergehen würden oder

4.
nach Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages oder § 1a Abs. 4 dieses Gesetzes der Kommune zu übertragen gewesen wären,

ist der Vermögenswert dem aus diesen Vorschriften Berechtigten auf Antrag zuzuordnen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 vorliegen und der Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 gestellt worden ist. Die Zuordnung erfolgt nach Anhörung des Erwerbers der Anteile durch Zuordnungsbescheid nach den Vorschriften dieses Gesetzes; ergangene Zuordnungsbescheide sind entsprechend zu ändern oder aufzuheben.

(2) Eine Zuordnung nach Absatz 1 ist vorzunehmen, wenn im Vertrag über die Privatisierung des Unternehmens ein Vorbehalt aufgenommen wurde, dass der beanspruchte Gegenstand der Restitution, der Kommunalisierung oder der Übertragung an eine Wohnungsgenossenschaft unterliegen soll. Als Vorbehalt ist jede Vertragsklausel anzusehen, die einen Vorbehalt der Rückgabe oder in ähnlicher Form Vorbehalte enthält. Ein Vorbehalt kann sich auch aus den Umständen des Vertragsschlusses ergeben. Die Vorschriften über den Ausschluss der Kommunalisierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 diese Gesetzes, der Restitution nach § 11 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes oder der Zuordnung auf eine Wohnungsgenossenschaft nach § 1 Abs. 5 und 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes sind in diesem Fall nicht anwendbar.

(3) Fehlt ein vertraglicher Vorbehalt im Sinne des Absatzes 2, ist eine Zuordnung nach Absatz 1 vorzunehmen, wenn

1.
der Vermögenswert bei der Privatisierung des Unternehmens im Vertrag oder in einer zum Gegenstand des Vertrages gemachten Bilanz des Unternehmens nicht, nur mit einem Erinnerungswert oder in Form einer Rückstellung erwähnt worden ist, es sei denn, dass dies aus nicht rückgabebedingten Gründen erfolgt ist, und

2.
der Vermögenswert noch nicht nach Maßgabe des Vertrages für eine Erweiterung des Unternehmens oder eine andere Maßnahme im Sinne des § 3 des Investitionsvorranggesetzes in Anspruch genommen worden ist.

(4) Die vorstehenden Absätze gelten für die Anwendung des Gesetzes über Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet und § 3 der Bestimmungen zur Abwicklung des Trägers der Sozialversicherung in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1042) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) entsprechend."


Artikel 2 Aufhebung des Zuordnungsergänzungsgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 25. April 2006 ZErgG

(105-7-2)

Das Zuordnungsergänzungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2232), geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2062), wird aufgehoben.


Artikel 3 Aufhebung des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 25. April 2006 RpflAnpG

(105-11)

Das Rechtspflege-Anpassungsgesetz vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2598), wird aufgehoben.


Artikel 4 Aufhebung des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter


Artikel 4 ändert mWv. 25. April 2006 RAuaZulPrG

(105-12)

Das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1386) wird aufgehoben.


Artikel 5 Aufhebung der Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung


Artikel 5 ändert mWv. 25. April 2006 KostGErmAV

(105-26)

Die Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 604) wird aufgehoben.


Artikel 6 Auflösung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht



(1104-1/1)

Der Artikel 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1442) wird aufgehoben.


Artikel 7 Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts



(1104-1/2)

Der Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1823) wird aufgehoben.


Artikel 8 Aufhebung des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts


Artikel 8 ändert mWv. 25. April 2006 BRSG

(114-2)

Das Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.


Artikel 9 Aufhebung des Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrecht gewordenen ehemaligen bayerischen Landesrechts



(114-3)

Das Gesetz zur Bereinigung des Bundesrecht gewordenen ehemaligen bayerischen Landesrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.


Artikel 10 Aufhebung des Gesetzes über den Abschluss der Sammlung des Bundesrechts und damit zusammenhängenden Rechts


Artikel 10 ändert mWv. 25. April 2006 BRSAbschlG

(114-4)

(1) Das Gesetz über den Abschluss der Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1451) wird aufgehoben.

(2) Übergangsbestimmungen im Sinne des § 4 Nr. 1 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437), die nicht in die Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III) aufgenommen worden sind, werden aufgehoben.

(3) Bundesrecht im Sinne des § 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Abschluss der Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1451) wird aufgehoben.


Artikel 11 Auflösung des Betreuungsgesetzes


Artikel 11 ändert mWv. 25. April 2006 BtG

(200-3)

Die Artikel 9 und 10 des Betreuungsgesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) werden aufgehoben.


Artikel 12 Aufhebung des Gesetzes über die Änderung des § 29 des Grundsteuergesetzes



(2330-3-1)

Das Gesetz über die Änderung des § 29 des Grundsteuergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.


Artikel 13 Aufhebung der Verordnung zu § 2 des Gesetzes über die Änderung des § 29 des Grundsteuergesetzes



(2330-3-2)

Die Verordnung zu § 2 des Gesetzes über die Änderung des § 29 des Grundsteuergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-3-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.


Artikel 14 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 EGGVG § 1, § 3, § 4, § 4a, § 11, § 29, § 30a (neu), § 38a (neu)

(300-1)

Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), wird wie folgt geändert:

1.
Die §§ 1, 3 Abs. 2, §§ 4, 4a Abs. 2 und § 11 werden aufgehoben.

2.
In § 29 Abs. 2 wird das Wort „Reichsgesetzes" durch das Wort „Gesetzes" ersetzt.

3.
Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

„§ 30a

(1) Verwaltungsakte, die im Bereich der Justizverwaltung beim Vollzug des Gerichtskostengesetzes, der Kostenordnung, des Gerichtsvollzieherkostengesetzes, des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes oder sonstiger für gerichtliche Verfahren oder Verfahren der Justizverwaltung geltender Kostenvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einforderung oder Zurückzahlung ergehen, können durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch dann angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist. Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, dass der Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig sei. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu befinden, kann der Antrag nur darauf gestützt werden, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien, oder dass von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei.

(2) Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die für die Einziehung oder Befriedigung des Anspruchs zuständige Kasse ihren Sitz hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. § 14 Abs. 3 bis 9 und § 157a der Kostenordnung gelten entsprechend.

(3) Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann die Entscheidung über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nach Absatz 1 und 2 sowie nach §§ 14, 156 der Kostenordnung, der Beschwerde nach § 66 des Gerichtskostengesetzes, nach § 14 der Kostenordnung und nach § 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes einem der mehreren Oberlandesgerichte oder anstelle eines solchen Oberlandesgerichts einem obersten Landesgericht zugewiesen werden. Dies gilt auch für die Entscheidung über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nach § 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, soweit nach dieser Vorschrift das Oberlandesgericht zuständig ist.

(4) Für die Beschwerde finden die vor dem Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) am 1. Juli 2004 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 der Geschäftsstelle übermittelt worden ist."

4.
Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

„§ 38a

(1) Die §§ 31 bis 38 finden entsprechende Anwendung, wenn gegen einen Gefangenen ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 des Strafgesetzbuches) eingeleitet worden ist oder eingeleitet wird, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist,

1.
Mord oder Totschlag (§§ 211, 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches),

2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b oder

3.
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 308, des § 310b Abs. 1, des § 311 Abs. 1, des § 311a Abs. 1, der §§ 312, 316c Abs. 1 oder des § 319

zu begehen. Sie finden entsprechende Anwendung auch für den Fall, dass der nach § 31 Satz 2 zweiter Halbsatz erforderliche dringende Tatverdacht sich auf eine Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuches bezieht, die die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 erfülIt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gefangene wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist."


Artikel 15 Auflösung des Justizmitteilungsgesetzes und Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze



(300-1/1)

Der Artikel 35 des Justizmitteilungsgesetzes und Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430, 2779), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 16 Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz


Artikel 16 ändert mWv. 25. April 2006 EGGVGÄndG

(300-1-1)

Die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 30. September 1977 (BGBl. I S. 1877), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist, werden aufgehoben.


Artikel 17 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 GVG § 13a, § 21j (neu), § 93, § 106, § 116, § 120, § 153, § 184

(300-2)

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

„§ 13a

Durch Landesrecht können einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder teilweise zugewiesen sowie auswärtige Spruchkörper von Gerichten eingerichtet werden."

2.
Nach § 21i wird folgender § 21j eingefügt:

„§ 21j

(1) Wird ein Gericht errichtet und ist das Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zu bilden, so werden die in § 21e bezeichneten Anordnungen bis zur Bildung des Präsidiums von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter getroffen. § 21i Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Ein Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ist innerhalb von drei Monaten nach der Errichtung des Gerichts zu bilden. Die in § 21b Abs. 4 Satz 1 bestimmte Frist beginnt mit dem auf die Bildung des Präsidiums folgenden Geschäftsjahr, wenn das Präsidium nicht zu Beginn eines Geschäftsjahres gebildet wird.

(3) An die Stelle des in § 21d Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkts tritt der Tag der Errichtung des Gerichts.

(4) Die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1821) nimmt bei der erstmaligen Bestellung des Wahlvorstandes der Präsident oder aufsichtführende Richter wahr. Als Ablauf des Geschäftsjahres in § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 3 Satz 1 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte gilt der Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist."

3.
Der § 93 wird wie folgt gefasst:

„§ 93

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Teile davon Kammern für Handelssachen zu bilden. Solche Kammern können ihren Sitz innerhalb des Landgerichtsbezirks auch an Orten haben, an denen das Landgericht seinen Sitz nicht hat.

(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

4.
In § 106 wird die Angabe „§ 93 Abs. 2" durch die Angabe „§ 93 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

5.
In § 116 wird Absatz 2 durch folgende Absätze ersetzt:

„(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts für den Bezirk eines oder mehrerer Landgerichte Zivil- oder Strafsenate zu bilden und ihnen für diesen Bezirk die gesamte Tätigkeit des Ziviloder Strafsenats des Oberlandesgerichts oder einen Teil dieser Tätigkeit zuzuweisen. Ein auswärtiger Senat für Familiensachen kann für die Bezirke mehrerer Familiengerichte gebildet werden.

(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

6.
Dem § 120 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Soweit die Länder aufgrund von Strafverfahren, in denen die Oberlandesgerichte in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entscheiden, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen zu leisten haben, können sie vom Bund Erstattung verlangen."

7.
Dem § 153 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen dürfen solche Personen weiterhin mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden, die bis zum 25. April 2006 gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe q Abs. 1 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 922) mit diesen Aufgaben betraut worden sind."

8.
Dem § 184 wird folgender Satz angefügt:

„Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet."


Artikel 18 Auflösung des Gesetzes zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte



(300-2/1)

Der Artikel 5a des Gesetzes zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2598, 2000 I S. 1415) wird aufgehoben.


Artikel 19 Auflösung des Gesetzes zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen



(300-2-1)

Die Artikel 3, 5 und 6 des Gesetzes zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen vom 8. September 1969 (BGBl. I S. 1582, 1970 I S. 1236) werden aufgehoben.


Artikel 20 Aufhebung des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert

(300-4)

Das Gesetz über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird aufgehoben.


Artikel 21 Aufhebung der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung


Artikel 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

(300-5)

Die Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-5, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.


Artikel 22 Aufhebung des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts



(300-6)

Das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751), wird aufgehoben.


Artikel 23 Aufhebung des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit


Artikel 23 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. April 2009 GerRVG

(300-7)

Das Gesetz über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-7, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.


Artikel 24 Aufhebung des Gesetzes über das Gerichtswesen in Berlin



(300-8)

Das Gesetz über das Gerichtswesen in Berlin vom 1. Juni 1933 (RGBl. I S. 329; BGBl. III 300-8) wird aufgehoben.


Artikel 25 Aufhebung der Zweiten Verordnung über die Zuständigkeit in Justizverwaltungssachen



(300-12)

Die Zweite Verordnung über die Zuständigkeit in Justizverwaltungssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-12, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.


Artikel 26 Auflösung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle



(300-16)

Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 19. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2306) werden aufgehoben.


Artikel 27 Änderung des Deutschen Richtergesetzes


Artikel 27 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 DRiG § 44a (neu), § 44b (neu), § 107, § 108, § 113, § 114, § 115, § 116, § 117, § 118, § 124, § 125

(301-1)

Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 15b des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 44 werden folgende §§ 44a und 44b eingefügt:

„§ 44a Hindernisse für Berufungen als ehrenamtliche Richter

(1) Zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters soll nicht berufen werden, wer

1.
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder

2.
wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.

(2) Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu diesem Zweck von dem Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

§ 44b Abberufung von ehrenamtlichen Richtern

(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt abzuberufen, wenn nachträglich in § 44a Abs. 1 bezeichnete Umstände bekannt werden.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die im Übrigen für die Abberufung eines ehrenamtlichen Richters der jeweiligen Art gelten, soweit in den Absätzen 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Wenn ein Antrag auf Abberufung gestellt oder ein Abberufungsverfahren von Amts wegen eingeleitet worden ist und der dringende Verdacht besteht, dass die Voraussetzungen des § 44a Abs. 1 vorliegen, kann das für die Abberufung zuständige Gericht anordnen, dass der ehrenamtliche Richter bis zur Entscheidung über die Abberufung das Amt nicht ausüben darf. Die Anordnung ist unanfechtbar.

(4) Die Entscheidung über die Abberufung ist unanfechtbar. Der abberufene ehrenamtliche Richter kann binnen eines Jahres nach Wirksamwerden der Entscheidung die Feststellung beantragen, dass die Voraussetzungen des § 44a Abs. 1 nicht vorgelegen haben. Über den Antrag entscheidet das nächsthöhere Gericht durch unanfechtbaren Beschluss. Ist das nächsthöhere Gericht ein oberstes Bundesgericht oder ist die Entscheidung von einem obersten Bundesgericht getroffen worden, entscheidet ein anderer Spruchkörper des Gerichts, das die Entscheidung getroffen hat. Ergibt sich nach den Sätzen 3 und 4 kein zuständiges Gericht, so entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Entscheidung getroffen worden ist."

2.
Die §§ 107, 108 und 113 bis 118 werden aufgehoben.

3.
Der § 124 wird wie folgt gefasst:

„§ 124 Laufbahnwechsel

(1) Ein Richter, der nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) die Befähigung zum Berufsrichter besitzt, kann nach seiner Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit bei Eignung und Befähigung mit seiner schriftlichen Zustimmung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch zum Staatsanwalt ernannt werden.

(2) Die Eignung und Befähigung ist durch eine zweijährige Erprobung bei einer Staatsanwaltschaft nachzuweisen und in einer dienstlichen Beurteilung festzustellen.

(3) Wird in der dienstlichen Beurteilung nach Absatz 2 die Eignung und Befähigung nicht festgestellt, wird der Richter in dem ihm verliehenen Amt weiterverwendet.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für einen Staatsanwalt, der nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe z Doppelbuchstabe cc des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) die Befähigung zum Staatsanwalt besitzt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt ernannt ist, für eine Ernennung zum Richter entsprechend. Während der Erprobung im staatsanwaltschaftlichen Dienst führen Richter die Bezeichnung „Staatsanwalt"."

4.
Der § 125 wird aufgehoben.


Artikel 28 Auflösung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes



(301-1/1)

Die Artikel 2a und 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1451) werden aufgehoben.


Artikel 29 Auflösung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes



(301-1/2)

Die Artikel 3 und 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 995) werden aufgehoben.


Artikel 30 Auflösung des Gesetzes zur Verkürzung der Juristenausbildung


Artikel 30 ändert mWv. 25. April 2006 JurAusbVerkG

(301-1/3)

Der Artikel 2 des Gesetzes zur Verkürzung der Juristenausbildung vom 20. November 1992 (BGBl. I S. 1926) wird aufgehoben.


Artikel 31 Aufhebung der Verordnung über das allgemeine Dienstalter der Richter in besonderen Fällen



(301-1-1)

Die Verordnung über das allgemeine Dienstalter der Richter in besonderen Fällen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 301-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.


Artikel 32 Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes



(301-3)

In Artikel III des Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1451) geändert worden ist, werden die §§ 1 und 4 aufgehoben.


Artikel 33 Auflösung des Gesetzes zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte



(301-4)

In Artikel XIII des Gesetzes zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841, 1830, 1973 I S. 496) werden die §§ 1 bis 4 aufgehoben.


Artikel 34 Auflösung des Gesetzes zur Änderung von Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter



(301-4-2)

Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes zur Änderung von Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter vom 22. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3176) werden aufgehoben.


Artikel 35 Änderung des Rechtspflegergesetzes


Artikel 35 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 RPflG § 33

(302-2)

§ 33 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(1) Justizbeamte, die die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllen, können mit den Aufgaben eines Rechtspflegers betraut werden, wenn sie vor dem 1. September 1976 nach den jeweils geltenden Vorschriften die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben oder, soweit sie eine Prüfung nicht abgelegt haben, vor dem 1. Juli 1970 nicht nur zeitweilig als Rechtspfleger tätig waren."


Artikel 36 Auflösung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs


Artikel 36 ändert mWv. 25. April 2006 BFHEntlG

(302-4)

Artikel 1 Nr. 1 und 5 bis 8 und Artikel 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl. I S. 1861), das zuletzt durch das Gesetz vorn 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2447) geändert worden ist, werden aufgehoben.


Artikel 37 Auflösung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes



(302-5)

Die Artikel 2 und 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2186) werden aufgehoben.


Artikel 38 Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege


Artikel 38 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 RPflEntlG Artikel 13, Artikel 14

(302-6)

Die Artikel 13 und 14 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), das zuletzt durch Artikel 12g Abs. 20 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, werden aufgehoben.


Artikel 39 Änderung der Bundesnotarordnung


Artikel 39 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 BNotO § 24, § 117b (neu)

(303-1)

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3679), wird wie folgt geändert:

1.
In § 24 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Reichsgesetzes" durch das Wort „Gesetzes" ersetzt.

2.
Nach § 117a wird folgender § 117b eingefügt:

„§ 117b

(1) Abweichend von § 5 kann auch ein deutscher Staatsangehöriger zum Notar bestellt werden, der ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität oder Hochschule der Deutschen Demokratischen Republik mit dem Staatsexamen abgeschlossen und einen zweijährigen Vorbereitungsdienst mit einer Staatsprüfung absolviert hat. Auf den Vorbereitungsdienst mit der Staatsprüfung wird verzichtet, wenn der Bewerber als Notar in einem Staatlichen Notariat tätig war oder zehn Jahre als Jurist gearbeitet hat und notarspezifische Kenntnisse nachweist.

(2) Abweichend von § 47 Nr. 1können in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestellte Notare, die am 8. September 1998 das 58. Lebensjahr vollendet haben, bis zum Ablauf des 7. September 2010 im Amt bleiben."


Artikel 40 Auflösung des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze


Artikel 40 ändert mWv. 25. April 2006 3. BNotOuaÄndG

(303-1/1)

Der Artikel 13 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585, 1999 1 S. 194) wird aufgehoben.


Artikel 41 Aufhebung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts



(303-2)

Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 55 Nr. 13 des Gesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), wird aufgehoben.


Artikel 42 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung


Artikel 42 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 BRAO § 59k, § 214, § 221, § 233

(303-8)

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 214 wie folgt gefasst:

„Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt § 214".

2.
Dem § 59k Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Berufliche Zusammenschlüsse, die die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft" bereits am 1. März 1999 in ihrem Namen geführt und einen Hinweis auf die Rechtsform hinzugefügt haben, dürfen eine solche Bezeichnung weiterführen."

3.
Der § 214 wird wie folgt gefasst:

„§ 214 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt

(1) Die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit besitzen auch Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. l Nr. 61 S. 1504) erfülIt haben.

(2) Rechtsanwälte, die schon nach dem Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990 zugelassen waren oder die auf Grundlage des Absatzes 1 zugelassen sind, erfüllen die Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 und § 101 Abs. 1 Satz 2."

4.
Die §§ 221 und 233 werden aufgehoben.


Artikel 43 Auflösung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte



(303-8/1)

Der Artikel 21 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2448) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 44 Auflösung des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze


Artikel 44 ändert mWv. 25. April 2006 BRAO/PatAnwOuaÄndG

(303-8/2)

Der Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) wird aufgehoben.


Artikel 45 Auflösung des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte



(303-12/1)

Die Artikel 3 und 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503) werden aufgehoben.


Artikel 46 Aufhebung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung beurkundungsrechtlicher Vorschriften


Artikel 46 ändert mWv. 25. April 2006 BeurkRÄndG

(303-1.3-1)

Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung beurkundungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Februar 1980 (BGBl. I S. 157) wird aufgehoben.


Artikel 47 Auflösung des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften



(303-14)

In Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 24. Oktober 1972 (BGBl. I S. 2013) werden die §§ 1 bis 3 aufgehoben.


Artikel 48 Änderung des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes



(310-1)

Die §§ 2 bis 5 und 7 bis 13 sowie die Abschnitte 3 und 5 des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-1, veröffentlichten bereinigten Fassung werden aufgehoben.


Artikel 49 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung


Artikel 49 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 EGZPO § 1, § 2, § 13, § 16, § 17, § 20 (neu), § 20, § 22 (neu), § 32 (neu), § 33 (neu), § 34 (neu)

(310-2)

Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), wird wie folgt geändert:

1.
Die §§ 1, 2, 13, 16 und 17 werden aufgehoben.

2.
Der § 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen

(1) Eine vor dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. April 1992 (BGBl. I S. 745) am 1. Juli 1992 ausgebrachte Pfändung, die nach den Pfändungsfrei-grenzen des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts bemessen worden ist, richtet sich hinsichtlich der Leistungen, die nach dem 1. Juli 1992fälIIg werden, nach den seit diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften. Auf Antrag des Gläubigers, des Schuldners oder des Drittschuldners hat das Vollstreckungsgericht den Pfändungsbeschluss entsprechend zu berichtigen. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Berichtigungsbeschluss zugestellt wird.

(2) Soweit die Wirksamkeit einer Verfügung über Arbeitseinkommen davon abhängt, dass die Forderung der Pfändung unterworfen ist, sind die Vorschriften des Artikels 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. April 1992 (BGBl. I S. 745) auch dann anzuwenden, wenn die Verfügung vor dem 1. Juli 1992 erfolgt ist. Der Schuldner der Forderung kann nach Maßgabe der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften so lange mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm eine entgegenstehende vollstreckbare gerichtliche Entscheidung zugestellt wird oder eine Verzichtserklärung desjenigen zugeht, an den der Schuldner auf Grund dieses Gesetzes weniger als bisher zu leisten hat."

3.
Der bisherige § 20 wird § 21 und erhält folgende Überschrift:

„§ 21 Übergangsvorschriften zum Siebten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen".

4.
Der § 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Überleitungsvorschriften zum Zweiten Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstreckungsnovelle)

(1) § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung ist in seiner bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung (Inkrafttreten der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039, 1998 I S. 583), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist) anzuwenden, wenn die mündliche Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, vor dem 1. Januar 1999 geschlossen worden ist. Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(2) § 765a Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 Buchstabe c der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle gilt nicht, wenn die Räumung binnen einem Monat seit Inkrafttreten der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999 stattfinden soll.

(3) § 788 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 11 Buchstabe a der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle gilt nur für Kosten, die nach Inkrafttreten der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999 entstehen.

(4) § 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung ist in seiner bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Urkunde vor dem Inkrafttreten der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999 errichtet wurde.

(5) § 807 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 14 Buchstabe a der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle gilt nicht für die Verfahren, in denen der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung vor dem Inkrafttreten der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999 versucht hatte.

(6) § 833 Abs. 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 23 Buchstabe a der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle gilt nicht für Arbeits- oder Dienstverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999 beendet waren.

(7) § 866 Abs. 3 Satz 1 und § 867 Abs. 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 26 und 27 Buchstabe a der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle gelten nicht für Eintragungen, die vor dem Inkrafttreten der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999 beantragt worden sind.

(8) Die Frist des § 885 Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 28 Buchstabe b der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle beginnt nicht vor dem Tage des Inkrafttretens der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999.

(9) Auf Anträge auf Bestimmung eines Termins zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, die vor dem 1. Januar 1999 gestellt worden sind, finden die §§ 807, 899, 900 der Zivilprozessordnung und § 20 Nr. 17 des Rechtspflegergesetzes in der jeweils bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung Anwendung."

5.
Nach § 31 werden die folgenden §§ 32 bis 34 eingefügt:

„§ 32 Überleitungsvorschriften zum Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege

(1) Wenn vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50) am 1. März 1993 die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, geschlossen worden ist, gelten für die Zulässigkeit der Berufungen die bis dahin geltenden Vorschriften. Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung in den Fällen des § 128 Abs. 2 der Zivilprozessordnung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, im Übrigen der Zeitpunkt, zu dem die Geschäftsstelle zum Zwecke der Zustellung die anzufechtende Entscheidung an die Parteien hinausgegeben hat.

(2) Für anhängige Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter, die §§ 9, 29a Abs. 1, § 128 Abs. 3 Satz 1 und § 495a Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 23 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und § 23b Abs. 3 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis zum 1. März 1993 geltenden Fassung.

§ 33 Überleitungsvorschriften zum Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz

(1) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) am 1. Januar 1998 geschlossen worden sind, beurteilt sich nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht.

(2) Für schiedsrichterliche Verfahren, die am 1. Januar 1998 noch nicht beendet waren, ist das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des schiedsrichterlichen Vergleichs der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut tritt. Die Parteien können jedoch die Anwendung des neuen Rechts vereinbaren.

(3) Für gerichtliche Verfahren, die bis zum 1. Januar 1998 anhängig geworden sind, ist das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht weiter anzuwenden.

(4) Aus für vollstreckbar erklärten schiedsrichterlichen Vergleichen, die vor dem 1. Januar 1998 geschlossen worden sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist. Für die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit gilt das bis zum Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geltende Recht.

§ 34 Überleitungsvorschriften zum Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren

In ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) geltenden Fassung sind weiter anzuwenden:

1.
Vorschriften über die Aufforderung an den Beklagten, es dem Gericht anzuzeigen, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, über die Fristen zur schriftlichen Klageerwiderung, zur schriftlichen Berufungserwiderung und zur schriftlichen Stellungnahme auf diese, über die Begründung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil sowie über die Folgen einer Verletzung dieser Vorschriften durch die Parteien, wenn vor dem 1. Juli 1977 die Klage oder das Versäumnisurteil zugestellt oder die Berufung eingelegt wurde;

2.
sonstige Vorschriften über die Nichtzulassung nicht rechtzeitig vorgebrachter Angriffs- und Verteidigungsmittel, wenn das Angriffs- oder Verteidigungsmittel in einer vor dem 1. Juli 1977 abgehaltenen mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde;

3.
Vorschriften über die Nichtzulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsrechtszug, die bereits in der ersten Instanz vorzubringen waren, wenn die mündliche Verhandlung im ersten Rechtszug vor dem 1. Juli 1977 geschlossen wurde;

4.
Vorschriften über das Urteil, wenn der Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, vor dem 1. Juli 1977 stattgefunden hat;

5.
Vorschriften über die Zustellung und Ausfertigung der Urteile, wenn das Urteil vor dem 1. Juli 1977 verkündet worden ist oder, wenn es ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, der Geschäftsstelle übergeben wurde;

6.
Vorschriften über die Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln und des Einspruchs, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 1977 verkündet oder statt einer Verkündung zugestellt worden ist;

7.
Vorschriften über das Mahnverfahren, wenn der Mahnantrag vor dem 1. Juli 1977 gestellt wurde."


Artikel 50 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 50 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 ZPO § 142, § 786, § 801, § 1006

(310-4)

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431) wird wie folgt geändert:

1.
§ 142 Abs. 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen."

2.
§ 786 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Bei der Zwangsvollstreckung aus Urteilen, die bis zum Inkrafttreten des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2487) am 1. Juli 1999 ergangen sind, kann die Haftungsbeschränkung nach § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann geltend gemacht werden, wenn sie nicht gemäß § 780 Abs. 1 dieses Gesetzes im Urteil vorbehalten ist."

3.
§ 801 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 kann im gesamten Bundesgebiet vollstreckt werden."

4.
§ 1006 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Zuständigkeit zu übertragen für die Erledigung der Anträge, das Aufgebot zum Zwecke der Kraftloserklärung eines auf den Inhaber lautenden Papiers zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Auf Verlangen des Antragstellers wird der Antrag durch das nach § 1005 zuständige Gericht erledigt."


Artikel 51 Auflösung des Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften


Artikel 51 ändert mWv. 25. April 2006 2. ZwVollstrRÄndG

(310-4/2)

Der Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039, 1998 I S. 583), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 52 Auflösung des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes


Artikel 52 ändert mWv. 25. April 2006 SchiedsVfG

(310-4/3)

In Artikel 4 des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) wird der § 1 aufgehoben.


Artikel 53 Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung des Offenbarungseides in eine eidesstattliche Versicherung



(310-4-1)

Artikel 2 § 15 und Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung des Offenbarungseides in eine eidesstattliche Versicherung vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 911) werden aufgehoben.


Artikel 54 Auflösung des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren


Artikel 54 ändert mWv. 25. April 2006 GVfVereinfG

(310-4-2)

Die Artikel 10 und 11 des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) werden aufgehoben.


Artikel 55 Aufhebung der Verordnung über die Vollstreckung landesrechtlicher Schuldtitel



(310-9)

Die Verordnung über die Vollstreckung landesrechtlicher Schuldtitel in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-9, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.


Artikel 56 Aufhebung der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung



(310-10)

Die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 7 Abs. 17 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird aufgehoben.


Artikel 57 Änderung des Gesetzes über die Unzulässigkeit der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen



(310-12)

Der § 6 des Gesetzes über die Unzulässigkeit der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch

Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 58 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung


Artikel 58 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. April 2008 ZVG § 168

(310-14)

Der § 168 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Terminbestimmung soll auch durch ein geeignetes Schifffahrtsfachblatt bekannt gemacht werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen hierüber zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."


Artikel 59 Änderung des Gesetzes über Vollstreckungsschutz für die Binnenschifffahrt


Artikel 59 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 BinSchVollstrSchG § 25

(310-15)

Der § 25 des Gesetzes über Vollstreckungsschutz für die Binnenschifffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 127) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 60 Auflösung des Vierten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen



(310-17)

Die Artikel 3 bis 5 des Vierten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 28. Februar 1978 (BGBl. I S. 333) werden aufgehoben.


Artikel 61 Auflösung des Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften



(310-18)

Die Artikel 4 und 5 des Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 127) werden aufgehoben.


Artikel 62 Auflösung des Gesetzes über die Prozesskostenhilfe


Artikel 62 ändert mWv. 25. April 2006 PKHG

(310-19)

Die Artikel 5 und 6 des Gesetzes über die Prozesskostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677) werden aufgehoben.


Artikel 63 Auflösung des Prozesskostenhilfeänderungsgesetzes


Artikel 63 ändert mWv. 25. April 2006 PKHÄndG

(310-19/1)

Der Artikel 3 des Prozesskostenhilfeänderungsgesetzes vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2954) wird aufgehoben.


Artikel 64 Auflösung des Fünften Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen



(310-20)

Die Artikel 3 und 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 8. März 1984 (BGBl. I S. 364) werden aufgehoben.


Artikel 65 Änderung des Gesetzes zur Überleitung der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den Bundesgerichtshof


Artikel 65 ändert mWv. 25. April 2006 ZustÜblGBGH § 7

(310-21)

Der § 7 des Gesetzes zur Überleitung der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den Bundesgerichtshof vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847, 2862) wird aufgehoben.


Artikel 66 Auflösung des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen



(310-22)

Der Artikel 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. April 1992 (BGBl. I S. 745) wird aufgehoben.


Artikel 67 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung


Artikel 67 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 EGStPO § 1, § 5

(312-1)

Die §§ 1 und 5 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, werden äufgehoben.


Artikel 68 Auflösung des Opferschutzgesetzes


Artikel 68 ändert mWv. 25. April 2006 OpferSchG

(312-2/1)

Die Artikel 11 und 13 des Opferschutzgesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) werden aufgehoben.


Artikel 69 Aufhebung der Verfahrensordnung für die deutschen Spruchgerichte zur Aburteilung von Mitgliedern verbrecherischer Organisationen



(312-2-a)

Die Verfahrensordnung für die deutschen Spruchgerichte zur Aburteilung von Mitgliedern verbrecherischer Organisationen vom 17. Februar 1947 (Verordnungsblatt für die Britische Zone 1947 S. 57; BGBl. III 312-2-a) wird aufgehoben.


Artikel 70 Auflösung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung



(312-2-3)

Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 14. April 1978 (BGBl. I S. 497), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373) geändert worden ist, werden aufgehoben.


Artikel 71 Aufhebung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen



(312-3-1)

Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.


Artikel 72 Auflösung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes



(312-6)

Die Artikel 14 und 16 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I S. 1067) werden aufgehoben.


Artikel 73 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes


Artikel 73 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 BZRG § 69

(312-7)

Der § 69 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:

„(1) Sind strafrechtliche Verurteilungen, die nicht durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen sind, vor dem 1. August 1984 in das Bundeszentralregister eingetragen worden, so ist die Eintragung nach den bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 990) geltenden Vorschriften zu behandeln."

2.
Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.


Artikel 74 Aufhebung der Ersten Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz



(312-7-1-1)

Die Erste Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom 20. Juni 1975 (BGBl. I S. 1471) wird aufgehoben.


Artikel 75 Aufhebung der Zweiten Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz



(312-7-1-2)

Die Zweite Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3163) wird aufgehoben.


Artikel 76 Aufhebung der Dritten Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz



(312-7-1-3)

Die Dritte Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom 22. März 1976 (BGBl. I S. 735) wird aufgehoben.


Artikel 77 Aufhebung der Vierten Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz



(312-7-1-4)

Die Vierte Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom 20. Juli 1976 (BGBl. I S. 1860) wird aufgehoben.


Artikel 78 Aufhebung der Fünften Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz



(312-7-1-5)

Die Fünfte Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom 15. November 1976 (BGBl. I S. 3186) wird aufgehoben.


Artikel 79 Aufhebung der Sechsten Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz



(312-7-1-6)

Die Sechste Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom 5. April 1977 (BGBl. I S. 538) wird aufgehoben.


Artikel 80 Aufhebung der Siebten Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz



(312-7-1-7)

Die Siebte Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom 1. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2325) wird aufgehoben.


Artikel 81 Auflösung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes



(312-7-3)

Die Artikel 5 und 7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 990) werden aufgehoben.


Artikel 82 Auflösung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts



(312-8-1)

Die Artikel 9 bis 11 und 14 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3393, 3533) werden aufgehoben.


Artikel 83 Auflösung des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979


Artikel 83 ändert mWv. 25. April 2006 StVÄG 1979

(312-10)

Die Artikel 8 bis 10 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979 vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645) werden aufgehoben.


Artikel 84 Änderung des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes


Artikel 84 ändert mWv. 25. April 2006 StGBuaÄndG Artikel 6, Artikel 7

(312-11)

Artikel 6 Abs. 1 und 3 und Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2181), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373) geändert worden ist, werden aufgehoben.


Artikel 85 Auflösung des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987


Artikel 85 ändert mWv. 25. April 2006 StVÄG 1987

(312-12)

Die Artikel 12 und 14 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987 vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 475) werden aufgehoben.


Artikel 86 Auflösung des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes



Artikel 8 Abs. 3 Satz 2 und Artikel 10 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) werden aufgehoben.


Artikel 87 Aufhebung der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts



(315-5)

Die Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 55 Nr. 11 des Gesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), wird aufgehoben.


Artikel 88 Änderung der Grundbuchordnung


Artikel 88 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 GBO § 12, § 142

(315-11)

Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert:

1.
§ 12 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;

2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist."

2.
§ 142 wird aufgehoben.


Artikel 89 Aufhebung der Verordnung zur Änderung des Verfahrens in Grundbuchsachen



(315-11-1)

Die Verordnung zur Änderung des Verfahrens in Grundbuchsachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182), wird aufgehoben.


Artikel 90 Aufhebung der Verordnung über den Rechtsverkehr bis zur Wiederherstellung zerstörter Grundbücher bei dem Amtsgericht in Burgsteinfurt



(315-11-5)

Die Verordnung über den Rechtsverkehr bis zur Wiederherstellung zerstörter Grundbücher bei dem Amtsgericht in Burgsteinfurt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-5, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.


Artikel 91 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens


Artikel 91 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 GBMG § 2, § 34, § 36

(315-11-6)

Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Reichsgesetzes" durch das Wort „Gesetzes" ersetzt.

2.
§ 34 Abs. 2 und § 36 werden aufgehoben.


Artikel 92 Auflösung der Verordnung über Gebäudegrundbücher und andere Fragen des Grundbuchrechts


Artikel 92 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 GGBV Artikel 3

(315-11-10-1)

In Artikel 3 der Verordnung über Gebäudegrundbücher und andere Fragen des Grundbuchrechts vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1606) werden

1.
der Absatz 1,

2.
(aufgehoben)

aufgehoben.




Artikel 93 Aufhebung des Gesetzes über die Eintragung von Zinssenkungen im Grundbuch



(315-12)

Das Gesetz über die Eintragung von Zinssenkungen im Grundbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-12, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.


Artikel 94 Auflösung der Verordnung zür Aufhebung überholter Grundbuchvorschriften



Der § 2 der Verordnung zur Aufhebung überholter Grundbuchvorschriften vom 19. November 1995 (BGBl. I S. 1527) wird aufgehoben.


Artikel 95 Änderung der Schiffsregisterordnung


Artikel 95 ändert mWv. 25. April 2006 SchRegO § 94 (neu)

(315-18)

Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift des Siebten Abschnitts wird wie folgt gefasst:.

„Siebter Abschnitt. Übergangs- und Schlussvorschriften".

2.
Nach § 93 wird folgender § 94 eingefügt:

„§ 94

(1) Ist ein Binnenschiff vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Schiffsregisterordnung vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833) am 1. Januar 1981 zur Eintragung in das Schiffsregister angemeldet worden und stünde die Anmeldung nach den §§ 3 und 10 dem Eigentümer frei oder wären die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 3 nicht gegeben, so ist die Eintragung des Schiffs auf Antrag des Eigentümers auch dann gemäß § 20 Abs. 2 und 3 zu löschen, wenn der Eigentümer nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zur Anmeldung verpflichtet war.

(2) Angaben im Sinne der §§ 11 und 12 sind nachzutragen, wenn der Eigentümer es beantragt oder bezüglich der Angaben nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8, § 12 Nr. 1 bis 5 eine Änderung einzutragen ist."


Artikel 96 Auflösung der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts



(315-18-2)

Der Artikel 3 Abs. 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3580, 1995 I S. 16) wird aufgehoben.


Artikel 97 Auflösung des Gesetzes zur Änderung der Schiffsregisterordnung


Artikel 97 ändert mWv. 25. April 2006 SchRegOÄndG

(315-19)

Die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Änderung der Schiffsregisterordnung vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833) werden aufgehoben.


Artikel 98 Änderung der Handelsregisterverordnung


Artikel 98 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 HRV § 1, § 4, § 25, § 44, § 45, § 37

(315-20)

Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „durch Anordnung des Reichsministers der Justiz" gestrichen.

2.
In § 4 Abs. 2, § 25 Abs. 2, den §§ 44 und 45 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Reichsgesetzes" durch das Wort „Gesetzes" ersetzt.

3.
In § 37 Abs. 4 werden die Wörter „oder durch besondere Anordnung des Reichsministers der Justiz" gestrichen.


Artikel 99 Auflösung des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes



(315-21-1)

Artikel 4 Abs. 2, Artikel 18 Abs. 5 und Artikel 19 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823) geändert worden ist, werden aufgehoben.


Artikel 100 Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen


Artikel 100 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 FrhEntzG § 3, § 8

(316-1)

In § 3 Satz 2 und § 8 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 12a des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Reichsgesetzes" durch das Wort „Gesetzes" ersetzt.


Artikel 101 Änderung der Verordnung zur Ausführung des deutsch-türkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929



(319-4-1)

In Artikel 8 der Verordnung zur Ausführung des deutsch-türkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929 (RGBI. 1930 II S. 6) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird der Wortbestandteil „reichs-" durch den Wortbestandteil „bundes-" ersetzt.


Artikel 102 Änderung der Verordnung zur Ausführung des deutsch-griechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts


Artikel 102 wird in 1 Vorschrift zitiert

(319-8-1)

Die Verordnung zur Ausführung des deutsch-griechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 § 3 wird der Wortbestandteil „reichs-" durch den Wortbestandteil „bundes-" ersetzt.

2.
In Artikel 2 § 5 Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort „Reichsjustizministerium" durch die Wörter „Bundesministerium der Justiz" ersetzt.

3.
In Artikel 2 § 7 erster Halbsatz wird das Wort „Reichszivilprozessordnung" durch das Wort „Zivilprozessordnung" ersetzt.


Artikel 103 Änderung des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen


Artikel 103 wird in 1 Vorschrift zitiert

(319-20)

Der Artikel 3 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 30. April 1971 (BGBl. 1971 II S. 217) wird wie folgt gefasst:

„Artikel 3

Die Vorschriften der §§ 19, 25 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes bleiben unberührt."


Artikel 104 Änderung des Ausführungsgesetzes zu dem internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910


Artikel 104 wird in 1 Vorschrift zitiert

(319-41)

Das Ausführungsgesetz zu dem internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-41, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 110 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „des Reichs" gestrichen.

2.
In § 2 wird das Wort „Reichskanzlers" durch die Wörter „Auswärtigen Amts" ersetzt.


Artikel 105 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes


Artikel 105 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 ArbGG § 121, § 121a, § 122

(320-1)

Die §§ 121, 121a und 122 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, werden aufgehoben.


Artikel 106 Auflösung des Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetzes


Artikel 106 ändert mWv. 25. April 2006 ArbGBeschlG

(320-1/1)

Der Artikel 4 des Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. S. 333) wird aufgehoben.


Artikel 107 Aufhebung der Verordnung über den Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes des Bundesarbeitsgerichts von Kassel nach Erfurt


Artikel 107 ändert mWv. 25. April 2006 BAGSitzV

(320-1-2)

Die Verordnung über den Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes des Bundesarbeitsgerichts von Kassel nach Erfurt vom 8. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1954) wird aufgehoben.


Artikel 108 Aufhebung des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter)



(320-2)

Das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 320-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Mai 1979 (BGBl. I S. 545), wird aufgehoben.


Artikel 109 Auflösung des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze



(340-1/1)

Der Artikel 10 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) wird aufgehoben.


Artikel 110 Auflösung des Gesetzes zur Verlagerung des Sitzes des Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig


Artikel 110 ändert mWv. 25. April 2006 BVerwGVerlG

(340-1/2)

Der Artikel 3 des Gesetzes zur Verlagerung des Sitzes des Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig vom 21. November 1997 (BGBl. I S. 2742) wird aufgehoben.


Artikel 111 Aufhebung der Verordnung über den Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes des Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig


Artikel 111 ändert mWv. 25. April 2006 BVerwGSitzV

(340-1/2-1)

Die Verordnung über den Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes des Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2371) wird aufgehoben.


Artikel 112 Auflösung des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren


Artikel 112 ändert mWv. 25. April 2006 VGFGVfBeschlG

(340-5)

Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl. I S. 1274) werden aufgehoben.


Artikel 113 Auflösung des FGO-Änderungsgesetzes



(350-1/1)

Der Artikel 7 des FGO-Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2109) wird aufgehoben.


Artikel 114 Auflösung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze



(350-1/2)

Der Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1757) wird aufgehoben.


Artikel 115 Auflösung des Artikels XI des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften



(360-3)

In Artikel XI des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 360-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist, werden die §§ 1 bis 3, 5 Abs. 2 und die §§ 6 und 8 aufgehoben.


Artikel 116 Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften



(360-4)

In Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189) werden die §§ 1 bis 3 und 5 aufgehoben.


Artikel 117 Auflösung des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994


Artikel 117 ändert mWv. 25. April 2006 KostRÄndG 1994

(360-5)

Der Artikel 11 des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325, 2591, 3471) wird aufgehoben.


Artikel 118 Änderung der Kostenordnung


Artikel 118 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 KostO § 19

(361-1)

Dem § 19 Abs. 4 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens die Vorschriften des Dritten Abschnitts im Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes mit Ausnahme von § 125 Abs. 3; § 126 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.”


Artikel 119 Aufhebung der Verordnung über Auflassungen, landesrechtliche Gebühren und Mündelsicherheit



(361-3, 404-11)

Die Verordnung über Auflassungen, landesrechtliche Gebühren und Mündelsicherheit vom 11. Mai 1934 (RGBl. I S. 378; BGBI. III 361-3, 404-11) wird aufgehoben.


Artikel 120 Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und anderer Gesetze



(367-2)

In Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und anderer Gesetze vom 22. November 1976 (BGBl. I S. 3221) werden die §§ 1, 2 und 3 Abs. 2 bis 4 aufgehoben.


Artikel 121 Auflösung des Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften



(368-2)

In Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1969 (BGBl. I S. 2049) wird die Nummer 4 und in Artikel 3 werden die §§ 1 und 2 aufgehoben.


Artikel 122 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


Artikel 122 ändert mWv. 25. April 2006 EGBGB Artikel 229, Artikel 231, Artikel 234

(400-1)

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 1 S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 15 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:

1.
Nach Artikel 229 § 14 wird folgender § 15 angefügt:

„§ 15 Übergangsvorschrift zum Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz

Soweit der volljährig Gewordene Verbindlichkeiten vor dem Inkrafttreten des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2487) am 1. Januar 1999 erfüllt hat oder diese im Wege der Zwangsvollstreckung befriedigt worden sind, sind Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen."

2.
In Artikel 231 wird § 1 aufgehoben.

3.
In Artikel 234 wird § 6 wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Absatz 1 gilt entsprechend in Bezug auf

1.
das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242),

2.
die Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728),

in der jeweils geltenden Fassung."


Artikel 123 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 123 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 BGB § 55, § 928, § 1059a, § 1558, § 1807

(400-2)

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 20031 S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:

1.
§ 55 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Landesregierungen können die Vereinssachen durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

2.
In § 928 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Bundesstaats zu, in dessen Gebiet" durch die Wörter „des Landes zu, in dem" ersetzt.

3.
§ 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde festgestellt. Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden. Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Landesbehörde. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

4.
§ 1558 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Zuständigkeit für die Führung des Registers zu übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

5.
In § 1807 Abs. 1 Nr. 5 wird das Wort „Bundesstaats" durch das Wort „Landes" ersetzt.


Artikel 124 Auflösung des Eheschließungsrechtsgesetzes


Artikel 124 ändert mWv. 25. April 2006 EheschlRG Artikel 17

(400-2/3)

In Artikel 17 des Eheschließungsrechtsgesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833) werden die §§ 1 und 2 aufgehoben.


Artikel 125 Auflösung des Handelsrechtsreformgesetzes


Artikel 125 ändert mWv. 25. April 2006 HRefG

(400-2/4)

Der Artikel 28 des Handelsrechtsreformgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474) wird aufgehoben.


Artikel 126 Auflösung des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes


Artikel 126 ändert mWv. 25. April 2006 MHbeG

(400-2/7)

Der Artikel 3 des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2487) wird aufgehoben.


Artikel 127 Änderung des Gleichberechtigungsgesetzes


Artikel 127 ändert mWv. 25. April 2006 GleichberG Artikel 8

(400-3)

Artikel 8 I. Nr. 3 Abs. 2, Nr. 4 zweiter Halbsatz, Nr. 5 Abs. 2 Satz 2, Nr. 8 bis 10 und Artikel 8 II. Nr. 5 des Gleichberechtigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-3, veröffentlichten bereinigten Fassung werden aufgehoben.


Artikel 128 Änderung des Familienrechtsänderungsgesetzes


Artikel 128 wird in 1 Vorschrift zitiert

(400-4)

Artikel 9 II. Nr. 1 bis 3 und 6 und Artikel 9 III. des Familienrechtsänderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 10 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, werden aufgehoben.


Artikel 129 Änderung des Umwelthaftungsgesetzes


Artikel 129 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 UmweltHG § 23

(400-9)

In § 23 des Umwelthaftungsgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634), das durch Artikel 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) geändert worden ist, wird das Wort „findet" durch die Wörter „und § 32a der Zivilprozessordnung finden" ersetzt.


Artikel 130 Auflösung des Gesetzes über die Umwelthaftung


Artikel 130 ändert mWv. 25. April 2006 UmweltHEG

(400-9/1)

Der Artikel 3 des Gesetzes über die Umwelthaftung vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634) wird aufgehoben.


Artikel 131 Änderung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts


Artikel 131 wird in 1 Vorschrift zitiert

(401-7)

In Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 § 12 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, werden § 1 Abs. 2 und § 2 aufgehoben.


Artikel 132 Auflösung des Ersten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften



(402-12-1)

In Artikel III des Ersten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 29. Juli 1963 (BGBl. I S. 505) werden die §§ 1 und 2 aufgehoben.


Artikel 133 Auflösung des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften



(402-12-2)

In Artikel IV des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1964 (BGBl. I S. 457) werden die §§ 1 bis 6 aufgehoben.


Artikel 134 Auflösung des Zweiten Wohnraumkündigungsschutzgesetzes



(402-12-5)

Die Artikel 4 bis 7 des Zweiten Wohnraumkündigungsschutzgesetzes vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3603), das durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1912) geändert worden ist, werden aufgehoben.


Artikel 135 Auflösung des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin



(402-24-12)

Die Artikel 6, 7 § 2 und Artikel 8 des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin vom 24. Juli 1979 (BGBl. I S. 1202), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. August 1982 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, werden aufgehoben.


Artikel 136 Auflösung des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin



(402-24-13)

Artikel 6 § 1 und Artikel 7 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin vom 3. August 1982 (BGBl. I S. 1106), das zuletzt durch § 8 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1625) geändert worden ist, werden aufgehoben.


Artikel 137 Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und der Verordnung über das Erbbaurecht



(403-1-1)

Der Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und der Verordnung über das Erbbaurecht vom 30. Juli 1973 (BGBl. I S. 910) wird aufgehoben.


Artikel 138 Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht


Artikel 138 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 ErbbauRG § 7, § 24, § 33, § 35, § 36, § 39

(403-6)

Die Verordnung über das Erbbaurecht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Reichsgesetzes" durch das Wort „Gesetzes" ersetzt.

2.
Der § 24 wird wie folgt gefasst:

„§ 24

Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstückseigentümer als Beteiligter im Sinne des § 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung."

3.
In § 33 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie für den Bauvermerk (§ 61 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909, Reichsgesetzbl. S. 449)" gestrichen.

4.
Der § 35 wird wie folgt gefasst:

„§ 35

(1) Für nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht vom 8. Januar 1974 (BGBl. I S. 41) am 23. Januar 1974 fällig werdende Erbbauzinsen ist § 9a auch bei Vereinbarungen des dort bezeichneten Inhalts anzuwenden, die vor dem 23. Januar 1974 geschlossen worden sind.

(2) Ist der Erbbauzins auf Grund einer Vereinbarung nach Absatz 1 vor dem 23. Januar 1974 erhöht worden, so behält es hierbei sein Bewenden. Der Erbbauberechtigte kann jedoch für die Zukunft eine bei entsprechender Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschrift gerechtfertigte Herabsetzung dann verlangen, wenn das Bestehenbleiben der Erhöhung für ihn angesichts der Umstände des Einzelfalles eine besondere Härte wäre."

5.
Der § 36 wird aufgehoben.

6.
In § 39 werden die Wörter „so bleiben reichs-, landesgesetzliche und kommunale Gebühren, Stempel- und Umsatzsteuern jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie" durch die Wörter „sind die Kosten und sonstigen Abgaben nicht noch einmal zu erheben, die" ersetzt.


Artikel 139 Auflösung des Gesetzes zur Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht



(403-6-1)

Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht vom 8. Januar 1974 (BGBl. I S. 41) werden aufgehoben.


Artikel 140 Auflösung des Sachenrechtsänderungsgesetzes


Artikel 140 ändert mWv. 25. April 2006 SachenRÄndG Artikel 2

(403-23-1)

In Artikel 2 des Sachenrechtsänderungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) wird § 10 Abs. 2 aufgehoben.


Artikel 141 Änderung des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder


Artikel 141 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 NEhelG Artikel 12

(404-18)

In Artikel 12 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, werden die §§ 4, 6, 7, 8 Satz 2 und die §§ 9, 12, 14 bis 22 sowie 25 und 26 aufgehoben.


Artikel 142 Änderung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts


Artikel 142 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 1. EheRG Artikel 12

(404-19-1)

In Artikel 12 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421), das durch Artikel 7 § 4 Satz 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2054) geändert worden ist, werden die Nummern 4 bis 8 und 10 bis 12 aufgehoben.


Artikel 143 Änderung des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs


Artikel 143 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 VAusglErgG Artikel 4

(404-19-4)

In Artikel 4 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317), das durch Artikel 29 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) geändert worden ist, werden die §§ 1 bis 3 und 5 aufgehoben.


Artikel 144 Auflösung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge



(404-23)

In Artikel 9 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061) werden die §§ 1 bis 3 aufgehoben.


Artikel 145 Änderung des Handelsgesetzbuchs


Artikel 145 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 HGB § 315a, § 325

(4100-1)

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267), wird wie folgt geändert:

1.
In § 315a Abs. 1 wird vor dem Wort „sowie" ein Komma und die Angabe „Abs. 2 Satz 2" eingefügt.

2.
In § 325 Abs. 2a Satz 3 wird die Angabe „§ 286 Abs. 1 und 3" durch die Angabe „§ 286 Abs. 1, 3 und 5" ersetzt.


Artikel 146 Aufhebung der Zweiten Verordnung zur Neuregelung der im Handelsgesetzbuche sowie in der Gewerbeordnung vorgesehenen Gehaltsgrenzen



(4101-2)

Die Zweite Verordnung zur Neuregelung der im Handelsgesetzbuche sowie in der Gewerbeordnung vorgesehenen Gehaltsgrenzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.


Artikel 147 Aufhebung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über das Seefrachtrecht



(4101-3)

Das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über das Seefrachtrecht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 10 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355), wird aufgehoben.


Artikel 148 Aufhebung der Verordnung über das Liegegeld in der Binnenschifffahrt



(4103-3)

Die Verordnung über das Liegegeld in der Binnenschifffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil Gliederungsnummer 4103-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.


Artikel 149 Aufhebung der Verordnung zur vorübergehenden Änderung einiger Vorschriften des Frachtrechts der Binnenschifffahrt



(4103-4)

Die Verordnung zur vorübergehenden Änderung einiger Vorschriften des Frachtrechts der Binnenschifffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.


Artikel 150 Aufhebung des Gesetzes über die Auflösung, Abwicklung und Löschung von Kolonialgesellschaften


Artikel 150 ändert mWv. 25. April 2006 KolGesAbwG

(4124-2)

Das Gesetz über die Auflösung, Abwicklung und Löschung von Kolonialgesellschaften vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2253) wird aufgehoben.


Artikel 151 Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften


Artikel 151 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 GenG § 155

(4125-1)

§ 155 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3846) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 155

Register, in die landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften, Produktionsgenossenschaften des Handwerks oder andere Genossenschaften oder kooperative Einrichtungen mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 3. Oktober 1990 eingetragen waren, gelten als Genossenschaftsregister im Sinne dieses Gesetzes und des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Wirksamkeit von Eintragungen in diese Register wird nicht dadurch berührt, dass diese Eintragungen vor dem Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) am 25. Dezember 1993 von der Verwaltungsbehörde vorgenommen worden sind."


Artikel 152 Aufhebung des Gesetzes zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes



(4125-5)

Das Gesetz zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4125-5, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.


Artikel 153 Aufhebung der Verordnung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes vom 30. Oktober 1934



(4125-5-1)

Die Verordnung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes vom 30. Oktober 1934 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4125-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 10 Abs. 29 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355), wird aufgehoben.


Artikel 154 Änderung des Scheckgesetzes


Artikel 154 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 ScheckG Artikel 31, Artikel 38a (neu)

(4132-1)

Das Scheckgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 31 Abs. 2 werden die Wörter „Der Reichsminister der Justiz" durch die Wörter „Das Bundesministerium der Justiz" ersetzt.

2.
Nach Artikel 38 wird folgender Artikel 38a eingefügt:

„Artikel 38a

Im Ausland ausgestellte gekreuzte Schecks werden im Inland als Verrechnungsschecks behandelt."


Artikel 155 Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Scheckgesetz



(4132-2)

Das Einführungsgesetz zum Scheckgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1985 (BGBl. I S. 1507), wird aufgehoben.


Artikel 156 Änderung des Wechselgesetzes


Artikel 156 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 WechselG Artikel 38

(4133-1)

In Artikel 38 Abs. 3 des Wechselgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 25 Abs. 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, werden die Wörter „Der Reichsminister der Justiz" durch die Wörter „Das Bundesministerium der Justiz" ersetzt.


Artikel 157 Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Wechselgesetz



(4133-2)

Das Einführungsgesetz zum Wechselgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1985 (BGBl. I S. 1507), wird aufgehoben.


Artikel 158 Aufhebung des Gesetzes über die Fortsetzung aufgelöster saarländischer Unternehmen



(4140-3)

Das Gesetz über die Fortsetzung aufgelöster saarländischer Unternehmen vom 6. Januar 1964 (BGBl. I S. 5) wird aufgehoben.


Artikel 159 Aufhebung des Gesetzes über Bekanntmachungen



(415-1)

Das Gesetz über Bekanntmachungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 415-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.


Artikel 160 Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes


Artikel 160 ändert mWv. 25. April 2006 GebrMGÄndG

(421-1-2)

Die Artikel 4 und 6 des Gesetzes zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446) werden aufgehoben.


Artikel 161 Auflösung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze



(424-1-3/1)

Der Artikel 29 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) wird aufgehoben.


Artikel 162 Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze



(424-3-7)

In Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze vom 4. September 1967 (BGBl. I S. 953) werden die §§ 1, 2 und 5 aufgehoben.


Artikel 163 Änderung der Patentanwaltsordnung


Artikel 163 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 PAO § 52k

(424-5-1)

Dem § 52k Abs. 2 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Berufliche Zusammenschlüsse, die die Bezeichnung „Patentanwaltsgesellschaft" bereits am 1. März 1999 in ihrem Namen geführt und einen Hinweis auf die Rechtsform hinzugefügt haben, dürfen eine solche Bezeichnung weiterführen."


Artikel 164 Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb



(43-1/1)

Der Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1738) wird aufgehoben.


Artikel 165 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb


Artikel 165 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 UWG § 15

(43-7)

Dem § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) wird folgender Absatz 12 angefügt:

„(12) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die Einigungsstelle auch mit einem Rechtskundigen als Vorsitzendem besetzt werden, der die Befähigung zum Berufsrichter nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat."


Artikel 166 Aufhebung des Gesetzes betreffend die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Übereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst



(440-9)

Das Gesetz betreffend die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Übereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-9, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.


Artikel 167 Änderung der Urheberrechtsschiedsstellenverordnung


Artikel 167 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 UrhSchiedsV § 17

(440-12-2)

§ 17 Satz 2 zweiter Halbsatz der Urheberrechtsschiedsstellenverordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2543), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 51 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 168 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 168 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 StGB § 143

(450-2)

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2674), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird im Siebten Abschnitt des Besonderen Teils die Angabe zu § 143 wie folgt gefasst:

„§ 143 (weggefallen)".

2.
Der § 143 wird aufgehoben.


Artikel 169 Auflösung des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts


Artikel 169 ändert mWv. 25. April 2006 6. StrRG

(450-211)

Der Artikel 6 des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 704) wird aufgehoben.


Artikel 170 Auflösung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität


Artikel 170 ändert mWv. 25. April 2006 OrgKVerbG

(450-2/2)

Der Artikel 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 845) wird aufgehoben.


Artikel 171 Änderung des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes


Artikel 171 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 NTSG Artikel 11

(450-5)

Der Artikel 11 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 450-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 172 Auflösung des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes



(450-11)

Die Artikel 7 und 9 des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1968 (BGBl. I S. 741), das zuletzt durch Artikel 287 Nr. 27 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, werden aufgehoben.


Artikel 173 Änderung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts


Artikel 173 wird in 1 Vorschrift zitiert

(450-13-1)

Die Artikel 92, 104 und 106 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, werden aufgehoben.


Artikel 174 Auflösung des Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts



(450-13-3)

Die Artikel 5, 6 Abs. 1 und Artikel 7 des Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai 1970 (BGBl. I S. 505), das durch Artikel 287 Nr. 28 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, werden aufgehoben.


Artikel 175 Auflösung des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts



(450-13-5)

Die Artikel 9 bis 11 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297), das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 3 und 4 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, werden aufgehoben.


Artikel 176 Auflösung des Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes



(450-14)

Die Artikel 3 bis 5 des Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1065) werden aufgehoben.


Artikel 177 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch


Artikel 177 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 EGStGB Artikel 315c, Artikel 316, Artikel 316a (neu), Artikel 316b (neu)

(450-16)

Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838), wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 315c wird Satz 3 gestrichen.

2.
Artikel 316 wird durch folgende Artikel 316 und 316a ersetzt:

„Artikel 316 Übergangsvorschrift zum Neunten Strafrechtsänderungsgesetz

(1) § 66 Abs. 2 und § 67 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1065) gelten auch für früher begangene Taten und früher verhängte Strafen, wenn die Verfolgung und Vollstreckung beim Inkrafttreten des Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes am 6. August 1969 noch nicht verjährt waren.


Artikel 316a Übergangsvorschrift zum Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetz

(1) § 78 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1046) gilt auch für früher begangene Taten, wenn die Verfolgung beim Inkrafttreten des Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1979 noch nicht verjährt war.


3.
Der bisherige Artikel 316 wird Artikel 316b.


Artikel 178 Auflösung des 3. Verjährungsgesetzes


Artikel 178 ändert mWv. 25. April 2006 3. VerjG

(450-16/1)

Der Artikel 2 des 3. Verjährungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3223) wird aufgehoben.


Artikel 179 Auflösung des Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes



(450-17)

Die Artikel 4 und 5 des Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Mai 1976 (BGBl. I S. 1213) werden aufgehoben.


Artikel 180 Auflösung des Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes



(450-19)

Die Artikel 2 bis 4 des Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1046) werden aufgehoben.


Artikel 181 Auflösung des Zwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes



(450-20)

Die Artikel 7 und 8 des Zwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 8. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1329), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1654) geändert worden ist, werden aufgehoben.


Artikel 182 Auflösung des Verbrechensbekämpfungsgesetzes


Artikel 182 ändert mWv. 25. April 2006 VerbrBekG Artikel 15

(450-27)

Artikel 15 Nr. 2 des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), das zuletzt durch Artikel 78 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 183 Auflösung des Ersten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität



(453-18-1-1)

In Artikel 7 des Ersten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034) werden die §§ 1 bis 3 aufgehoben.


Artikel 184 Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung einer Deutschen Verrechnungskasse



(7410-2)

Das Gesetz über die Errichtung einer Deutschen Verrechnungskasse in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7410-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.


Artikel 185 Aufhebung der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Errichtung einer Deutschen Verrechnungskasse



(7410-2-1)

Die Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Errichtung einer Deutschen Verrechnungskasse in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7410-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.


Artikel 186 Aufhebung des Gesetzes über die Deutsche Landesrentenbank



(7625-2)

Das Gesetz über die Deutsche Landesrentenbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7625-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 21 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 1001), wird aufgehoben.


Artikel 187 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 187 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 VAG § 47

(7631-1)

In § 47 Abs. 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird das Wort „Reichsgesetzes" durch das Wort „Gesetzes" ersetzt.


Artikel 188 Aufhebung der Verordnung zur Ergänzung und Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag


Artikel 188 wird in 1 Vorschrift zitiert

(7632-1-1)

Die Verordnung zur Ergänzung und Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.


Artikel 189 Aufhebung der Dritten Verordnung zur Ergänzung und Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag


Artikel 189 wird in 1 Vorschrift zitiert

(7632-1-3)

Die Dritte Verordnung zur Ergänzung und Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.


Artikel 190 Aufhebung der Verordnung zur Vereinheitlichung des Rechts der Vertragsversicherung


Artikel 190 wird in 1 Vorschrift zitiert

(7632-3)

Die Verordnung zur Vereinheitlichung des Rechts der Vertragsversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.


Artikel 191 Änderung des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung


Artikel 191 wird in 1 Vorschrift zitiert

(7811-1)

In § 15 Satz 2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung in der im Bundesgesetzblatt Teil Gliederungsnummer 7811-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 7 Abs. 12 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert worden ist, wird das Wort „Reichsgesetzes" durch das Wort „Gesetzes" ersetzt.


Artikel 192 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung


Artikel 192 wird in 1 Vorschrift zitiert

(7811-1-1)

In § 3 Abs. 1, § 6 Satz 1 und § 24 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 50 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Reichsgesetzes" durch das Wort „Gesetzes" ersetzt.


Artikel 193 Änderung der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen


Artikel 193 wird in 1 Vorschrift zitiert

(7811-2-1)

In § 27 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird das Wort „Reichsgesetzes" durch das Wort „Gesetzes" ersetzt.


Artikel 194 Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie


Artikel 194 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 MontanMitbestGErgG § 18

(801-3)

In der Überschrift des Artikels 2 und in § 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Reichsgesetzes" durch das Wort „Gesetzes" ersetzt.


Artikel 195 Aufhebung der Verordnung über die Ausbildung von Studenten, die vor dem 1. September 1990 an den juristischen Sektionen der Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik immatrikuliert worden sind



(III-4)

Die Verordnung über die Ausbildung von Studenten, die vor dem 1. September 1990 an den juristischen Sektionen der Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik immatrikuliert worden sind, vom 5. September 1990 (GBI. 1 Nr. 59 S. 1436, BGBl. 1990 II S. 1153) wird aufgehoben.


Artikel 196 Aufhebung der Disziplinarordnung



(III-6)

Die Durchführungsverordnung zum Richtergesetz - Disziplinarordnung - vom 1. August 1990 (GBI. 1 Nr. 52 S. 1061, BGBl. 1990 II S. 1153) wird aufgehoben.


Artikel 197 Aufhebung der Richterassistentenordnung



(III-9)

Die Anordnung über die Assistentenzeit für Hochschulabsolventen an den Kreisgerichten der Deutschen Demokratischen Republik - Richterassistentenordnung - vom 24. Januar 1978 (GBI. 1 Nr. 6 S. 88, BGBl. 1990 II S. 1153) wird aufgehoben.


Artikel 198 Aufhebung der Anordnung über die Bestellung von Dolmetschern und Übersetzern für die Gerichte und Staatlichen Notariate



(III-10)

Die Anordnung über die Bestellung von Dolmetschern und Übersetzern für die Gerichte und Staatlichen Notariate vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 6 S. 101, BGBl. 1990 II S. 1153) wird aufgehoben.


Artikel 199 Aufhebung der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche



(III-16)

Die Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1481) wird aufgehoben.


Artikel 200 Änderung des Vermögensgesetzes


Artikel 200 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 VermG § 30a, § 41

(III-19)

Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), geändert durch Artikel 4 Abs. 37 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:

1.
In § 30a Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „Artikel 14" durch die Angabe „§ 41" ersetzt und werden die Wörter „des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes" gestrichen.

2.
Dem § 41 werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt:

„(5) Vor dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1993 1 S. 1811) am 22. Juli 1992 erklärte Abtretungen von Rückübertragungsansprüchen, die nicht innerhalb von drei Monaten vom 22. Juli 1992 an bei dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der betroffene Gegenstand liegt, angezeigt worden sind, sind unwirksam.

(6) Im Rahmen der Aufhebung staatlicher Verwaltungen oder im Rahmen der Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück übernommene oder wiedereingetragene dingliche Rechte bleiben von den durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1993 1 S. 1811) bewirkten Rechtsänderungen unberührt, wenn der Übernahme oder der Wiedereintragung des Rechts eine Vereinbarung der Beteiligten zugrunde lag. Im Übrigen gelten im Zusammenhang mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder der Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück bis zum 22. Juli 1992 übernommene Grundpfandrechte in dem Umfang als zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung erloschen, in dem sie gemäß § 16 nicht zu übernehmen wären. Im Zusammenhang mit der Rückübertragung von Grundstücken bis zum Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1993 1 S. 1811) am 22. Juli 1992 wiedereingetragene Grundpfandrechte gelten nur in dem Umfang als entstanden, in dem der daraus Begünstigte gemäß § 18b Abs. 1 Herausgabe des Ablösebetrags verlangen könnte. § 16 Abs. 9 Satz 2 und 3 und § 18b Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten für Forderungen, die den in den Sätzen 2 und 3 genannten Grundpfandrechten zugrunde liegen, sinngemäß. Für sonstige gemäß Satz 1 übernommene oder gemäß Satz 3 wiedereingetragene dingliche Rechte gilt § 3 Abs. 1a Satz 8. Sicherungshypotheken nach § 18 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1993 I S. 1811) am 22. Juli 1992 geltenden Fassung können mit einer Frist von drei Monaten durch Bescheid des Entschädigungsfonds gekündigt werden. Aus dem Bescheid findet nach Ablauf der Frist die Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung statt.

(7) § 20 Abs. 1 bis 5, 7 und 8 und § 20a gelten vom Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) am 25. Dezember 1993 an in der dadurch geänderten Fassung auch für bereits bestehende Vorkaufsrechte. Beträgt bei vor diesem Zeitpunkt begründeten Vorkaufsrechten nach § 20 Abs. 3 der Anteil der Teilfläche, auf die sich das Miet- oder Nutzungsverhältnis erstreckt, nicht mehr als 50 vom Hundert der Gesamtfläche, so beschränkt sich das Vorkaufsrecht auf die Teilfläche, wenn der Eigentümer das Grundstück entsprechend teilt."


Artikel 201 Auflösung des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen



(III-19/1)

Der Artikel 13 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 1928), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 202 Auflösung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes



(III-19-2)

Artikel 11 §§ 2 und 3 und Artikel 14 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1993 1 S. 1811), das zuletzt durch Artikel 247 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden aufgehoben.


Artikel 203 Änderung des Investitionsvorranggesetzes


Artikel 203 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 InVorG § 29 (neu)

(III-19-4)

Nach § 28 des Investitionsvorranggesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl. I S. 1996), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2081) geändert worden ist, wird folgender § 29 eingefügt:

„§ 29 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den Abschnitten 2 bis 6 regeln, insbesondere zum Inhalt des Vorhabensplans, zu weiteren zu übersendenden Unterlagen und zur Zuständigkeit der Behörden, wobei von den darin enthaltenen Bestimmungen abgewichen werden kann. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann das Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die Landesregierungen übertragen. Unbeschadet der vorstehenden Vorschriften und des § 24 Abs. 3 werden die Landesregierungen ermächtigt, die Zuständigkeit der für die Erteilung von Investitionsvorrangbescheiden zuständigen Stellen des Landes abweichend zu regeln, soweit die Verfügungsberechtigung nicht bei Stellen des Bundes oder bei der Treuhandanstalt liegt; in der Verordnung kann die Zuständigkeit auch Stellen übertragen werden, die nicht verfügungsberechtigt sind."


Artikel 204 Aufhebung der Verordnung zur Verlängerung der Frist in § 27 des Investitionsvorranggesetzes


Artikel 204 ändert mWv. 25. April 2006 InVorG§27VerlG

(III-19-4-2)

Die Verordnung zur Verlängerung der Frist in § 27 des Investitionsvorranggesetzes vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3818) wird aufgehoben.


Artikel 205 Aufhebung der Investitionsvorrangzuständigkeitsübertragungsverordnung


Artikel 205 ändert mWv. 25. April 2006 InVorZuV

(III-19-4-3)

Die Investitionsvorrangzuständigkeitsübertragungsverordnung vom 1. November 2000 (BGBl. I S. 1487) wird aufgehoben.


Artikel 206 Auflösung des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes



(III-23)

Die §§ 8 bis 10 des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 39 S. 526, BGBl. 1990 II S. 1168) werden aufgehoben.


Artikel 207 Aufhebung der Verordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Versicherungswesens



(III-35)

Die Verordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Versicherungswesens vom 29. August 1990 (GBI. 1 Nr. 59 S. 1430, BGBl. 1990 II S. 1241) wird aufgehoben.


Artikel 208 Gesetz über die Nichtanwendung von Maßgaben des Einigungsvertrages im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz


Artikel 208 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 BMJMBG

(gesamter Text siehe BMJ-Maßgabenbereinigungsgesetz)


Artikel 209 Änderungen weiterer Rechtsvorschriften



(1) In § 3 Abs. 4 des Gesetzes über den Bau der „Südumfahrung Stendal" der Eisenbahnstrecke BerlinÖbisfelde vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1906), das durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter „in Verbindung mit § 13 des Rechtspflegeanpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147)" gestrichen.

(2) Der § 16 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1821), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(3) Der § 10 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst vom 15. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1719), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(4) Der § 4 der Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) wird aufgehoben.

(5) Der Artikel 4 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(6) Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267), wird wie folgt geändert:

1.
Der Achte Abschnitt wird aufgehoben.

2.
Artikel 59 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „§ 341n Abs. 3" werden die Wörter „des Handelsgesetzbuchs" eingefügt und das Wort „Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetzes" durch die Wörter „Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267) sowie § 315a Abs. 1 und § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Artikels 145 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866)" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt: „Die in Satz 1 genannten Bestimmungen sind auch auf Gesellschaften im Sinne des Artikels 57 Satz 1 Nr. 2 anzuwenden."

(7) In § 8 Abs. 1 der Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3532), wird Satz 4 gestrichen.

(8) In § 3 Abs. 4 des Gesetzes über den Bau des Abschnitts Wismar West-Wismar Ost der Bundesautobahn A 20 Lübeck-Bundesgrenze (A 11) vom 2. März 1994 (BGBl. I S. 734), das durch Artikel 243 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter „in Verbindung mit § 13 Abs. 3 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147)" gestrichen.

(9) In § 4 Abs. 7 der Hypothekenablöseverordnung vom 10. Juni 1994 (BGBl. I S. 1253), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 27 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, werden die Wörter „Artikel 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes" durch die Wörter „§ 41 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Vermögensgesetzes" ersetzt.


Artikel 210 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 210 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:

1.
Artikel 20, 21 und 58 am 24. April 2008,

2.
Artikel 23 am 24. April 2009,

3.
(aufgehoben)

(3) Das BMJ-Maßgabenbereinigungsgesetz (Artikel 208 dieses Gesetzes) tritt am Tag nach der Verkündung*) der Bekanntmachung nach seinem § 2 außer Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. April 2006.