Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Zweites Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstreckungsnovelle - 2. ZwVollstrRÄndG k.a.Abk.)

G. v. 17.12.1997 BGBl. I S. 3039, 1998 I S. 583; aufgehoben durch Artikel 51 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 310-4/2 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Eingangsformel
Artikel 1 und 2 (Änderung von Vorschriften)
Artikel 3 Überleitungsvorschriften
Artikel 4 Inkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 und 2 (Änderung von Vorschriften)


Artikel 1 und 2 wird in 6 Vorschriften zitiert


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Artikel 3 Überleitungsvorschriften


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) § 708 Nr. 11 der Zivilprozeßordnung ist in seiner bisherigen Fassung anzuwenden, wenn die mündliche Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden ist. Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(2) § 765a Abs. 3 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Räumung binnen einem Monat seit Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfinden soll.

(3) § 788 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 11 Buchstabe a gilt nur für Kosten, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehen.

(4) § 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozeßordnung ist in seiner bisherigen Fassung anzuwenden, wenn die Urkunde vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurde.

(5) § 807 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 14 Buchstabe a gilt nicht für die Verfahren, in denen der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes versucht hatte.

(6) § 833 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 23 Buchstabe a gilt nicht für Arbeits- oder Dienstverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet waren.

(7) § 866 Abs. 3 Satz 1 und § 867 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 26 und 27 Buchstabe a gelten nicht für Eintragungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden sind.

(8) Die Frist des § 885 Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 28 Buchstabe b beginnt nicht vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

(9) Auf Anträge auf Bestimmung eines Termins zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, die vor dem 1. Januar 1999 gestellt worden sind, finden die §§ 807, 899, 900 der Zivilprozeßordnung und § 20 Nr. 17 des Rechtspflegergesetzes in der jeweils bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung Anwendung.

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Artikel 4 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der Regelung in Absatz 2 am 1. Januar 1999 in Kraft.

(2) Artikel 2 Abs. 7 Nr. 1, Abs. 17 bis 19 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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