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§ 5 - Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Krad-EG-TypV)

Artikel 1 V. v. 07.02.2004 BGBl. I S. 248; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 11.03.2004; FNA: 9231-1-16 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 5 Änderung der EG-Typgenehmigung



Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat das Kraftfahrt-Bundesamt über jede Änderung zu den Angaben, die im Beschreibungsbogen enthalten sind, zu unterrichten. Hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung einen Technischen Dienst mit der Unterrichtung beauftragt, kann dieser im Einvernehmen mit dem Kraftfahrt-Bundesamt darüber entscheiden, ob die Änderung Auswirkungen auf den EG-Typgenehmigungsbogen hat. Hat die Änderung Auswirkungen auf den EG-Typgenehmigungsbogen, so bedarf es für die notwendige Änderung oder Erweiterung der EG-Typgenehmigung eines Antrags an das Kraftfahrt-Bundesamt. Das Kraftfahrt-Bundesamt nimmt die Änderungen des EG-Tygenehmigungsbogens nach Maßgabe des Artikels 9 Abs. 3 und 4 der Typgenehmigungsrichtlinie vor.



 

Zitierungen von § 5 Krad-EG-TypV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 Krad-EG-TypV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Krad-EG-TypV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 Krad-EG-TypV Besondere Verfahren
... kann eine EG-Typgenehmigung erteilt werden. Die Vorschriften der §§ 1 bis 8 dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt Artikel 16 Abs. 3 der ...