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§ 6 - Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Krad-EG-TypV)

Artikel 1 V. v. 07.02.2004 BGBl. I S. 248; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 11.03.2004; FNA: 9231-1-16 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 6 Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion



Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, selbständige technische Einheiten oder Bauteile nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, trifft es die erforderlichen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ erneut sicherzustellen.

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Zitierungen von § 6 Krad-EG-TypV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 Krad-EG-TypV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Krad-EG-TypV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 Krad-EG-TypV Besondere Verfahren
... kann eine EG-Typgenehmigung erteilt werden. Die Vorschriften der §§ 1 bis 8 dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt Artikel 16 Abs. 3 der ...