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§ 3 - Bevölkerungsstatistikgesetz (BevStatG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.03.1980 BGBl. I S. 308; aufgehoben durch § 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 826
Geltung ab 21.03.1980; FNA: 29-3 Statistik
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§ 3



(1) Für die Statistik der rechtskräftigen Urteile in Ehesachen werden bei gerichtlichen Entscheidungen über Ehescheidungs-, -aufhebungs- oder -nichtigkeitsklagen mit Zählkarten laufend folgende Tatbestände erfaßt:

1.
Kläger und Widerkläger,

2.
Inhalt der Entscheidung (Nichtigkeitserklärung, Aufhebung, Scheidung, Klageabweisung, Schuldausspruch, zugrunde gelegte gesetzliche Bestimmungen),

3.
Alter der Ehegatten, Ehedauer und Kinderzahl,

4.
Staatsangehörigkeit der Ehegatten.

(2) Die Zählkarten werden von den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz nach Rechtskraft des Urteils auf Grund der Gerichtsakten ausgefüllt.

 
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Zitierungen von § 3 Bevölkerungsstatistikgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BevStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BevStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BevStatG
... Sterbefälle (§ 2 Abs. 1) und für rechtskräftige Urteile in Ehesachen (§ 3 Abs. 1) sowie die Leichenschauscheine (§ 2 Abs. 2) und eine Ausfertigung der Meldescheine ...